11.11.2010

Austretendes Abwasser verschmutzt Grundwasser und Boden; umgekehrt kann Grundwasser in defekte Abwasserleitungen eindringen und überlastet als so genanntes „Fremdwasser“ die öffentlichen Kanalnetze und Kläranlagen. 

Schätzungen zufolge sind 30 – 70 Prozent der 1,5 Mio. km privaten Abwasserleitungen geschädigt. Deshalb muss spätestens bis zum 31.12.2015 die Dichtheit aller Grundstücksentwässerungsanlagen in Deutschland überprüft werden. 
Rechtliche Grundlage der bundesweiten Prüf- und Inspektionspflicht ist § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes. Danach ist Abwasser  „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“ Abwasseranlagen müssen nach „den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ errichtet, betrieben und unterhalten werden. 
Die Regeln der Technik sind in der DIN 1986-30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30 „Instandhaltung“ festgelegt. Die technische Norm bestimmt auch, dass die Überprüfung bis spätestens 31. Dezember 2015 erfolgen muss. Die Bundesländer können jedoch in Landesgesetzen, Städte und Gemeinden in ihren Abwassersatzungen auch kürzere Fristen setzen und eine frühere Überprüfung fordern.
So mussten beispielsweise in Nordrhein-Westfalen Hauswasseranschlüsse, die im Bereich eines Wasserschutzgebiets liegen und vor dem 1.1. 1965 errichtet wurden, bereits bis Ende 2005 (!) überprüft sein. In Bayern läuft die Prüffrist für Anlagen mit häuslichem Abwasser Ende 2013 ab. Haus- und Wohnungseigentümer sollten sich daher bei ihrer Kommune erkundigen – auch nach Fördermöglichkeiten.
Grundsätzlich sind alle Leitungen und Schächte zu überprüfen, die Schmutzwasser oder Mischwasser – d.h. Schmutzwasser gemischt mit Regenwasser – führen. Auch Seitenstränge und Nebenleitungen müssen kontrolliert werden; bei dezentralen Systemen gilt die Inspektionspflicht für  die Hauskläranlage und Rohre bis zur genehmigten Einleitungsstelle.
Die Dichtheit kann mit Wasser- oder Luftdruck getestet werden. Alternativ ist eine optische Inspektion mit einer Kanal-TV-Kamera möglich. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und protokolliert werden; bei optischen Inspektionen sollte eine DVD ohne Aufpreis geliefert werden.
Die Überprüfung muss durch Sachkundige erfolgen. Doch wer sachkundig ist, ist nicht einheitlich festgelegt. Die Kommunen können in ihren Satzungen die Anforderungen festlegen. Deshalb sollten sich Haus- und Grundstücksbesitzer an die Tiefbau- und Umweltämter ihrer Gemeinde wenden.
Für die Überprüfung und Wartung der Leitungen und Anlagen bis zur Grundstücksgrenze sind die Haus- und Grundstückseigentümer zuständig – sie müssen auch die Kosten tragen. 
Preiswerter wird’s mitunter, wenn Nachbarn sich zusammentun und gemeinsam einen Rabatt aushandeln. 
 „Koppeln Sie die Inspektion der Anlage nicht mit einem Reparaturauftrag“, warnt Gabriele Heinrich. Denn wer an der Reparatur verdienen kann, hat möglicherweise wenig Interesse, intakte Leitungen zu attestieren.
Undichte Abwasseranlagen müssen nach dem Wasserhaushaltsgesetz saniert werden. Nach § 342 StgB kann der Betrieb undichter Abwasseranlagen sogar strafbar sein.