Der Verkäufer eines Hauses haftet trotz Gewährleistungsausschluss im Notarvertrag, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (4 U 874/12).

Im entschiedenen Fall ging es um den Kauf eines Einfamilienhauses. Der Kaufvertrag enthielt den üblichen Ausschluss der Haftung für Mängel. Der Verkäufer erklärte, verdeckte Mängel seien ihm nicht bekannt. Einige Zeit später zeigte sich, dass Marder die Dämmung der Speicherdecke großflächig zerbissen und mit Kot verdreckt hatten. Der Käufer sagte, das sei ein verdeckter Mangel, den der Verkäufer gekannt und arglistig verschwiegen habe, er forderte 25.000 Euro für die Sanierung. Der Verkäufer bestritt jede Arglist, er habe das Dach zum Teil sanieren lassen und angenommen, damit sei das Problem gelöst.

Dazu stellte das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen fest, dass der Marder etwa ein Jahr im Dach gehaust und nach Aussage der Verkäufer einen unglaublichen Lärm verursacht hätte. Da habe dem Verkäufer bei Öffnung und Sanierung nur eines Teils des Daches klar sein müssen, dass auch der Rest betroffen sei. Das hätte er folglich mindestens für möglich gehalten. Dass er dies dem Käufer nicht mitgeteilt hätte, sei arglistig. Folge: Er haftet trotz Klausel für die Schäden.