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Umstrittene Klausel in Hausordnungen / Panikschlösser halten Fluchtweg offen

03.12.2009

„Die Hauseingänge sind zwischen 22 und 6 Uhr abzuschließen.“ Diese oder ähnliche Klauseln finden sich in vielen Hausordnungen. Die Frage, ob das Haus nachts abgeschlossen werden muss oder darf, beschäftigt nicht nur die Bewohner, sondern auch die Gerichte. Denn die Vorschrift führt oft zum Streit zwischen den Bewohnern. Die einen wollen durch Abschließen unerwünschte Besucher fernhalten; andere halten das Abschließen für „brandgefährlich“: Im Notfall ist Bewohnern und ihren Gästen der Weg ins Freie versperrt. Rettungskräfte können nicht ungehindert ins Haus gelangen. Vor Einbrüchen, so argumentieren die Gegner der Schließregel, schützen die Wohnungstüren.

Weil das Abschließen der Haustüren gegen Brandschutzbestimmungen verstößt, halten auch viele Experten das Gebot für unzulässig oder für unwirksam. Denn die Landesbauordnungen verlangen, dass in jedem Gebäude ein gut passierbarer Rettungsweg vorhanden sein muss. Lässt sich die Haustür nur mit einem Schlüssel öffnen, ist die Passierbarkeit stark eingeschränkt: Wer im Notfall seinen Schlüssel vergisst, kann das Haus nicht verlassen. Die Bauordnungsbehörde könnte also verlangen, dass die Tür unverschlossen bleibt, auch wenn die Hausordnung etwas anderes vorschreibt.

Eindeutige gesetzliche Regelungen gibt es bislang nicht und auch die Gerichte urteilen in diesen Fällen sehr unterschiedlich. Deshalb sind Wohnungseigentümergemeinschaften gut beraten, einen Kompromiss zu suchen und sich zu einigen. In der Praxis lassen sich der Wunsch nach Einbruchsicherheit und Brandschutz durch den Einbau von so genannten Panikschlössern vereinbaren, die ohne allzu großen finanziellen Aufwand eingebaut werden können. Türen mit Panikschlössern können von innen ohne Schlüssel entriegelt werden. Von außen ist die Tür nur mit Schlüssel zu öffnen. Ungebetene Gäste müssen draußen bleiben; wer im Haus ist, kommt jederzeit hinaus.