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Nach Presseberichten gab es ab 1. Mai 2014 Abmahnungen nach Wettbewerbsrecht wegen Immobilienanzeigen, in denen die neuen Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) fehlten. Ein Risiko für Eigentümer bei Vermietung und Verkauf ihres Hauses oder ihrer Wohnung?

Mit einer Abmahnung wird die Unterschrift unter eine Unterlassungserklärung verlangt, mit der Verpflichtung, bei erneuten Verstößen eine bestimmte Vertragsstrafe zu bezahlen. Außerdem soll der Abgemahnte die Abmahnkosaten ersetzen, oft einige 100 Euro und mehr.

Tatsächlich müssen nach der neuen EnEV Anzeigen zu Vermietung oder Verkauf von Wohnimmobilien bestimmte Angaben aus den Energieausweisen enthalten (Einzelheiten hier). Zwar droht
bei Verstößen dagegen erst ab 1. Mai 2015 Bußgeld bis 15.000 Euro, die Pflicht zu den Angaben besteht aber schon jetzt.

Aber ein Verstoß gegen die EnEV berechtigt niemanden zu einer Abmahnung. Es ist allerdings rechtlich möglich, dass solche EnEV-Verstöße auch die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzen, und das kann unter Umständen abgemahnt werden. Jedenfalls ist es sehr wahrscheinlich, dass es Versuche geben wird, mit dieser Masche leicht schnelles Geld zu verdienen.

Doch das sollte private Eigentümer von Häusern und Wohnungen nicht beunruhigen. Denn das UWG gilt nur für „geschäftliche Handlungen“ zugunsten eines Unternehmens, nicht für die Vermietung oder den Verkauf durch Privatleute. Das heißt: Eine Abmahnung gegen sie ist rechtlich haltlos. Anders könnte die Frage rechtlich zu beurteilen sein, wenn dem Eigentümer mehr als ein, zwei oder vielleicht drei Objekte gehören.

Im Fall einer Abmahnung empfiehlt sich trotzdem Rechtsrat. Auch wer bei seinen Anzeigen in Zukunft ohnehin alles richtig machen will, sollte auf keinen Fall eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, denn das gibt dem Abmahnenden bei Fehlern die Lizenz zum Abkassieren.
Juni 2014