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29.10.2014 Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bankkunden Bearbeitungsgebühren für Kredite, die ab 2004 aufgenommen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2014 zurückfordern können. Für Kredite, die nach 2011 aufgenommen wurden, läuft die Frist länger (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Das Urteil gilt auch für Kredite, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurden. Darauf weist der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum hin.

Es geht um Folgendes: Oft verlangen die Kreditinstitute bei der Darlehensvergabe ein Bearbeitungsentgelt. Es kann auch andere Bezeichnungen wie „Entgelt für Kapitalüberlassung“ tragen und soll den Aufwand etwa für Beratung, Bonitätsprüfung oder Bearbeitung des Antrags decken. Diese Kosten darf die Bank nicht gesondert kassieren, hat der BGH bereits im Mai 2014 entschieden, das sei mit den Zinsen bezahlt (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Wer solche Gebühren bezahlt hat, kann sie zurückverlangen. Davon sind nach Erfahrung der Beratung in der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch Immobilienkredite betroffen, allerdings nicht alle. Hier kann es um sehr erhebliche Beträge gehen.

Rechtlich nicht geklärt war, ob die Rückforderung aus älteren Kreditverträgen verjährt ist. Denn gründsätzlich gilt hier eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frage war, wann diese Frist zu laufen beginnt. Manche Juristen sagten, dass die Verjährung erst im Jahr 2011 begonnen hat, als es die ersten Oberlandesgerichts-Urteile zu diesem Problem gab, da vorher eine Rückforderung faktisch nicht möglich gewesen sei.

In diesem Sinn hat jetzt der BGH entschieden: Soweit Kreditverträge ab 2004 Bearbeitungsgebühren enthalten, können diese zurückgefordert werden. Für Kredite bis 2011 aber nur noch bis Jahresende. Gabriele Heinrich, Geschäftsführerein von wohnen im eigentum: „Prüfen sie jetzt, ob ihre Verträge Bearbeitungsgebühren enthalten, holen Sie im Zweifel Rechtsrat ein.“

Musterbriefe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, mit dem Kunden die Gebühren zurückfordern können, finden Sie unter

http://www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte