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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Banken für die Kreditvergabe an Verbraucher keine Bearbeitungsentgelte kassieren dürfen. Das kann auch Ihr privates Immobiliendarlehen betreffen.

Oft verlangen die Kreditinstitute bei der Darlehensvergabe ein Bearbeitungsentgelt. Es kann auch andere Bezeichnungen wie „Entgelt für Kapitalüberlassung“ tragen und soll den Aufwand etwa für Beratung, Bonitätsprüfung oder Bearbeitung des Antrags decken. Diese Kosten darf die Bank nicht gesondert kassieren, hat der BGH jetzt entschieden, das sei mit den Zinsen bezahlt (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Wer solche Gebühren bezahlt hat, kann sie zurückverlangen, soweit die Rückforderung nicht verjährt ist.

Davon sind nach Erfahrung der Beratung in der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch Immobilienkredite betroffen, allerding nicht alle. Hier kann es um sehr erhebliche Beträge gehen, deshalb empfiehlt wohnen im eigentum allen Immobilienbesitzern, zu prüfen, ob ihre Verträge Bearbeitungsgebühren enthalten, und im Zweifel Rechtsrat einzuholen.

Gründsätzlich gilt für die Rückforderung eine Verjährung von drei Jahren. Rechtlich bislang nicht geklärt ist, wann diese Frist zu laufen beginnt. Manche Juristen sagen, dass die Verjährung erst im Jahr 2011 begonnen hat, als es die ersten Oberlandesgerichts-Urteile zu diesem Problem gab, da vorher eine Rückforderung faktisch nicht möglich gewesen sei. Wenn diese Auffassung zuträfe, könnten auch noch bei sehr „alten“ Krediten Rückforderungen geltend gemacht werden. Beim BGH sind Verfahren zur dieser Frage anhängig, hierfür ist bereits Verhandlungstermin auf den 28. Oktober 2014 angesetzt. Wir werden darüber berichten.

Auf keinen Fall verjährt sind alle Rückforderungen aus Kreditverträgen, die 2011 oder später abgeschlossen wurden. Für die Verträge aus 2011 läuft die Frist aber Ende 2014 aus.
Juni 2014