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25.8.2016. Ein Mieter darf im Internet wahre Tatsachen über seinen Vermieter verbreiten und dabei auch dessen Namen nennen. Solche Äußerungen sind als Meinungsfreiheit geschützt, hat das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt. Beschlossen haben die Richter, dass die Schwelle zu einer unzulässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung erst überschritten ist, wenn die Äußerung einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der das Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der Wahrheit überwiegt (BVG-Beschluss, Az. 1 BvR 3487/14).

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter in einem Internet-Portal zur Firmensuche wahrheitsgemäß die rechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung seiner Kaution geschildert. Der Vermieter hatte erst nach Strafanzeige und Zwangsvollstreckungsauftrag vollständig gezahlt. Zwar berühre die Nennung des Namens des Vermieters in einer öffentlichen Bewertung dessen Persönlichkeitsrecht. Doch sei dieser Einbruch in die persönliche Sphäre hinzunehmen, da der Person dadurch kein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe und das geschilderte Verhalten für mögliche Kundinnen und Kunden des eine Firma führenden Vermieters von Interesse sei.

Das heißt für Sie: Sind Sie selbst Vermieter, seien Sie sich bewusst, dass in Social-Media-Zeiten Ihr Umgang mit Mietern bewertet werden kann. Kritik hat dann Auswirkungen auf ihre künftigen Vermietungen. Ist sie wahr, werden Sie dagegen nicht erfolgreich vorgehen können (wohl aber gegen unwahre, unsachliche und beleidigende Diffamierungen – doch auch das kann schwierig sein und ist eine andere Geschichte). Andererseits brauchen Sie selbst kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn es um berechtigte Kritik an ihren Geschäftspartnern geht. Aus Angst vor rechtlichen Folgen brauchen Sie die Namen von Handwerkern, Wohnungseigentumsverwaltungen oder anderen Firmen nicht zu verschweigen, wenn Sie nachweisbare Tatsachen sachlich darstellen.