Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

07.09.2010

Verschweigt ein Immobilienverkäufer einen Mangel am Haus, an der Wohnung oder am Gemeinschaftseigentum, kann der Käufer unter Umständen sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Mangel entdeckt. Weil die (arglistige)Täuschung das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit des Verkäufers zerstören kann, muss er keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12. März (V ZR 147/09). Setzt der Käufer dem Verkäufer allerdings zunächst eine Frist zur Beseitigung des Mangels, entfällt das sofortige Rücktrittsrecht.

Damit zeigt der Verkäufer nach Auffassung der BGH-Richter nämlich, dass er dem Verkäufer trotz der Täuschung weiterhin vertraut. Wird der Mangel in der gesetzten Frist behoben, kann der Verkäufer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die verkaufte Sache dann vertragsgerecht ist. 
Geht es um einen Schaden am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumsanlage, reicht es nach Auffassung des BGH schon aus, wenn sich der Verkäufer innerhalb einer gesetzten Frist bereit erklärt, die Kosten für die Beseitigung der Mängel zu übernehmen. Allerdings müssen die Reparaturen bzw. Sanierungen nach dem Urteil des BGH in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümergemeinschaft bereits vor dem Verkauf der Wohnung einen Architekten beauftragt, die Ursache des Mangels – ein Feuchtigkeitseintritt in die Wohnung – und die zur Beseitigung nötigen Kosten festzustellen. 
„Wer von einem Immobilienvertrag zurücktreten will, sollte sich unbedingt frühzeitig anwaltlich beraten lassen“, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin von wohnen im eigentum. Im Prinzip sei es zwar richtig, bei Mängeln eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Doch im Einzelfall kann dies zum Bumerang werden. „Erste Hilfe“ bietet die telefonische Rechtsberatung, die Mitglieder von wohnen im eigentum kostenlos nutzen können.