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25.9.2015 Betreibt Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gemeinschaftsantenne, brauchen Sie keine GEMA-Gebühren für die Weiterleitung der per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale in die einzelnen Wohnungen zu zahlen. Das ergibt sich aus einem aktuellen BGH-Urteil. Der betroffenen WEG bleibt nun die Zahlung von 7.500 € Schadenersatz an die GEMA erspart.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt ihr angeschlossene Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland. Wer urheberrechtlich geschützte Werke dieser Künstler öffentlich aufführt, muss hierfür Lizenzvergütungen an die GEMA abführen.

In dem entschiedenen Fall hatte die GEMA eine WEG mit 343 Wohneinheiten wegen versäumter Abführung von Gebühren verklagt, weil die Weiterleitung der Signale von der Gemeinschaftsantenne in die Wohnungen eine öffentliche Aufführung wäre. Doch die Gerichte bis hin zum BGH schmetterten diese Klage ab. GEMA-Gebühren fallen nicht an, wenn die Wiedergabe auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. So auch bei einer WEG: Im Ergebnis leiteten die Wohnungseigentümer die Sendesignale nur an sich selbst – und nicht an die Öffentlichkeit – weiter. (BGH, 17.09.2015, Az. I ZR 228/14)