Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

Am 1. August hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Wer Handwerker an Haus oder Wohnung ohne Rechnung arbeiten lässt, kann bei Mängeln Gewährleistungsansprüche nicht gerichtlich durchsetzen (VII ZR 6/13).

Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (1 U 105/11) bestätigt, über das der Juni-Rundbrief berichtet hatte.

Im entschiedenen Fall hatte ein Hausbesitzer einen Handwerker beauftragt, 170 Quadratmeter Grundstückszufahrt für 1800 Euro so zu Pflastern, dass sie mit Lkw zu befahren wäre. Das Material stellte der Auftraggeber. Eine Rechnung sollte es nicht geben. Umsatzsteuer führte der Unternehmer nicht ab. Bald nach Ende der Arbeiten zeigten sich Unebenheiten, die der Handwerker mit einem Rüttler zu beseitigen versuchte – ohne Erfolg. Die Sandschicht unter dem Pflaster war zu dick, stellte ein Sachverständiger fest. Daraufhin verlangte der Auftraggeber vom Handwerker 6000 Euro für die Beseitigung der Mängel – ebenfalls ohne Erfolg, wie jetzt der BGH in letzter Instanz entschied.

Die neue Rechtsprechung des BGH beruht darauf, dass er zum ersten Mal das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz von 2004 anwandte. Danach ist ein Vertrag nichtig, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen seine Steuerpflichten verstößt und wenn der Auftraggeber das weiß und davon bewusst durch einen niedrigeren Preis profitiert. Konsequenz: Ein nichtiger Vertrag gibt keine Gewährleistungsansprüche.