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26.01.2015. Diebstähle auf Baustellen sind keine Seltenheit. Mit der Abnahme geht das Risiko in der Regel auf den neuen Hausbesitzer über. Das heißt: Kommt nach der Abnahme etwas abhanden oder treten andere von außen verursachte Schäden an dem neuen Gebäude ein, muss gewöhnlich der Erwerber des Hauses dafür aufkommen. Trotzdem muss ein Bauunternehmer dem Bauherrn geklautes Material im Wert von rund 18.000 Euro ersetzen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14).

 

Bauherr und Unternehmen hatten einen Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses abgeschlossen. Nach der (Teil)Abnahme war aus dem noch unbewohnten Haus das vom Bauunternehmen gelieferte Material für den Innenausbau gestohlen worden. Der Bauherr bestellte das Material erneut, um den Ausbau fristgerecht zu beenden – doch das Unternehmen weigerte sich, die Kosten zu ersetzen. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Es wertete den abgeschlossenen Vertrag nicht als Kauf-, sondern als Werkliefervertrag. „Der Unternehmer sollte ein vollständig ausgebautes Haus herstellen und übergeben. Das war ohne das gestohlene Material nicht möglich“, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei wohnen im eigentum.

 

Auch auf die erfolgte Abnahme konnte sich das Unternehmen nicht berufen. Der Vertrag sah vor, dass selbständige Teilleistungen separat abgenommen werden sollten. Außerdem belegte der „Prüfbericht-Hausübergabe“ eindeutig, dass sich die Abnahme nur auf die bereits fertiggestellten Teile des Hauses, nicht auf den Innenausbau bezog. „Hier zeigt sich wieder einmal, wie wichtig es ist, das Abnahmeprotokoll eindeutig zu formulieren und nur Bauteile abzunehmen, die fertiggestellt und in Ordnung sind“, betont Sandra Weeger-Elsner.

Mitglieder von wohnen im Eigentum können unter ein Musterabnahmeprotokoll herunterladen. Noch besser ist es, sich bei der Abnahme von Experten begleiten zu lassen. Einen Überblick über die verschiedenen Angebote rund ums Bauen – von der telefonischen Beratung über Vertragsprüfung bis zur Vor-Ort-Beratung - stellt wohnen im eigentum zur Verfügung.

 

(Stand: 26.01.2015)