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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) arbeitet derzeit an einem Gesetzesentwurf, der bei Streit zwischen Verbrauchern und Unternehmen bessere Möglichkeiten zur kostenlosen oder kostengünstigen und schnellen Streitbeilegung ohne Gericht bringen soll.

Das Gesetz soll die ADR-Richtlinie (ADR = Alternative Dispute Resolution = alternative Streitbeilegung) der EU (Richtlinie 2013/11/EU) vom Mai 2013 in deutsches Recht umsetzen. Diese verlangt, dass für Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen flächendeckend ADR-Verfahren zur Verfügung stehen, und legt hierfür Mindestanforderungen fest. Verbraucher sollen hierfür ein Recht auf Zugang zu einem alternativen Streitbeilegungsverfahren erhalten.

Auf der ersten Informations- und Diskussionsveranstaltung, die das BMJV am 17. Juni 2014 durchführte, wies Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von wohnen im eigentum, darauf hin, dass ADR-Verfahren nach der EU-Richtlinie auch für Bauende sowie Haus- und Wohnungseigentümer/innen bei Problemen etwa mit Handwerkern, Architekten oder Bauträgern, Wohnungseigentümer außerdem bei Auseinandersetzungen mit der WEG-Verwaltung gelten werden. "Dafür ist in den ADR-Stellen Fachkompetenz zu schaffen." - Die Richtlinie gilt nicht für Streit unter Verbrauchern, also nicht zwischen Wohnungseigentümern oder Beiräten oder bei Nachbarstreitigkeiten.

ADR hat gegenüber normalen Gerichtsverfahren erhebliche Vorteile: Diese sind kostenintensiv, dauern oft lang, ihr Ausgang ist in vielen Fällen ungewiss. Das führt nicht selten dazu, dass Verbraucher ihre Rechte nicht gerichtlich durchsetzen. ADR ist eine Alternative zu Gerichtsverfahren, ohne diese auszuschließen. Ziel ist die Suche nach einer möglichst einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung, die einfach, effizient, schnell und kostengünstig ist. Kommt es im ADR-Verfahren zu einer Lösung, hat diese den gleichen Wert wie ein Gerichtsurteil. Bleibt der Streit ungelöst, kann jede Seite immer noch vor Gericht gehen. Die Teilnahme an ADR-Verfahren ist freiwillig. Sinnvoll ist sie allerdings nur, wenn auf beiden Seiten ein Mindestmaß an Einigungsbereitschaft gegeben ist, sonst ist das Verfahren Zeitverschwendung.

Die EU-Richtlinie nennt mindestens zwei Modelle für ADR-Verfahren::

  • Verfahren, mit denen eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen (wichtigster Anwendungsfall: Mediation)
  • Verfahren, mit denen eine AS-Stelle eine Lösung vorschlägt (wichtigster Anwendungsfall: Schlichtung)

Die Richtlinie legt sich also nicht schon im Vorfeld auf ein bestimmtes Verfahren fest. Sie lässt die Möglichkeit, die Verfahren auch miteinander zu kombinieren und der jeweiligen Ausgangslage anzupassen. Das sichert ein Maximum an Flexibilität.

Die Richtlinie nennt verschiedene Ansatzpunkte, die Rechte der Verbraucher zu stärken. Diese sollen im Umsetzungsgesetz aufgegriffen werden. So sollen die Verfahren nicht länger als 90 Kalendertage dauern und für den Verbraucher möglichst kostenlos sein. Es gibt aber die Option zur Erhebung einer Schutzgebühr. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor, dass der Zugang zum Verfahren ohne Rechtsanwälte möglich ist. Die Vertretung oder Unterstützung durch einen Dritten ist aber möglich. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die AS-Stellen die erforderliche Fachkompetenz haben sowie unabhängig und neutral sind, auch wenn sie etwa von der Unternehmerseite finanziert werden.

Im BMJV wurde die mögliche Ausgestaltung der Umsetzung der Richtline diskutiert. Konkrete Ergebnisse wurden nicht formuliert, da der Implementierungsprozess noch am Anfang steht.

Die Forderungen von wohnen im eigentum zur Umsetzung der Richtlinie

  • Es muss für Haus- und Wohnungseigentümer/innen erreichbare, also möglichst regionale ADR-Stellen geben.
  • Die ADR-Stellen müssen über spezifische Erfahrungen und Fachkompetenz in Wohnungseigentumssachen und im privaten sowie öffentlichen Baurecht verfügen.
  • Es muss sichergestellt werden, dass für Wohnungseigentumsstreitigkeiten auch Mediation als mögliches ADR-Verfahren zur Verfügung steht, wenn sie für die spezifische Konfliktlage besonders geeignet scheint.

Stand: August 2014