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Auch wenn der Kostenverteilungsschlüssel einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam ist, müssen nicht nachträglich alle Jahresabrechnungen, die auf ihm beruhen, geändert und die Zahlungen angepasst werden. Andererseits wird der Verteilungsschlüssel auch nicht durch jährliche Wiederholung wirksam. Was im einzelnen gilt, ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg (9 S 30/11).
Im entschiedenen Fall hatten die Eigentümer den in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssel durch einfachen Mehrheitsbeschluss geändert. Dieser war nichtig, für eine wirksame Änderung wäre eine Vereinbarung mit Zustimmung aller Eigentümer notwendig gewesen.
Trotzdem bleiben die Beschlüsse über die einzelnen Jahresabrechnungen wirksam, soweit sie nicht angefochten wurden.
Auch wenn das über viele Jahre so läuft, macht das allerdings den unrichtigen Verteilungsschlüssel nicht wirksam, etwa als eine Art Gewohnheitsrecht. Das heißt: Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Kosten in Zukunft korrekt aufgeteilt werden.
Hier macht das Landgericht allerdings eine wichtige Einschränkung. Ein Eigentümer hatte die Abrechnung für 2008 angefochten und Kostenverteilung nach dem Schlüssel der Teilungserklärung verlangt. Dazu entschied das Gericht, dass der über lange Zeit praktizierte Schlüssel einen Vertrauensschutz geschaffen hat: Da er auch dem Wirtschaftsplan für 2008 zugrundegelegen hatte, konnten sich die Eigentümer darauf verlassen, dass die Jahresabrechnung nicht nachträglich wegen des falschen Schlüssels angefochten wird.
Nachdem sie durch den Prozess, den Fehler kennen, können sie sich im Zukunft wohl nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen.
(Stand 22.11.2012)