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Eigentümer müssen für einwandfreies – und auch legionellenfreies – Trinkwasser sorgen. Das ergibt sich aus einer aktuellen BGH-Entscheidung vom 9. Mai (VIII ZR 161/14). Die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht kann einen beklagten Eigentümer nach Jahren noch rund 25.000 Euro Schadenersatz kosten. Neben der Prüfpflicht ein weiterer Grund für Sie als Eigentümer, sich mit dem Thema Legionellen zu beschäftigen.

Eigentümer sind für einwandfreies Trinkwasser verantwortlich

Die Rechtslage ist klar: Ist auch nur eine Wohnung in einer WEG mit zentraler Warmwasseraufbereitung vermietet, musste laut Trinkwasserverordnung spätestens am 31. Dezember 2013 (!) eine Legionellenprüfung durchgeführt sein. Das aktuelle BGH-Urteil hat zudem bestätigt, dass Wohnungseigentümer auch schon in der Zeit vor Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen mussten, dass das Trinkwasser einwandfrei – das heißt auch legionellenfrei – ist.

Verwaltung muss Legionellenprüfung in die Wege leiten

Doch wie sieht es in der Praxis aus? Eigentlich muss der Verwalter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die vorgeschriebene Legionellenuntersuchung in die Wege leiten. Doch in vielen WEGs ist das noch nicht geschehen.

Nehmen Sie als Eigentümer das aktuelle BGH-Urteil zum Anlass, in Ihrer Verwaltung nachzufragen, ob, wann und mit welchem Ergebnis die Untersuchung stattgefunden hat. Ist nichts geschehen oder reagiert der Verwalter nicht auf die Anfrage, weisen Sie ihn mit Hinweis auf das BGH-Urteil auf die Notwendigkeit der Prüfung hin. Fordern Sie ihn schriftlich auf, aktiv zu werden, und setzen Sie das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung.

Bei Nichtstun drohen Bußgelder und Schadenersatz

Auch wenn Kontrollen bislang noch die Ausnahme sind, droht ein Bußgeld. Verstöße gegen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung können als Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Das Bußgeld kann von jedem einzelnen Eigentümer oder auch vom Verwalter verlangt werden. Erkrankt ein Mieter, weil das Wasser mit Legionellen belastet war, müssen die Eigentümer außerdem möglicherweise Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen – in dem vor dem BGH verhandelten Fall immerhin fast 25.000 Euro. Der erkrankte Mieter hat dann einen Anspruch, wenn er nachweisen kann, dass seine Erkrankung durch die Legionellen in den Trinkwasserleitungen der WEG hervorgerufen wurde. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie der vom BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesene Fall ausgehen wird.

WiE-Mitglieder finden im geschütztrn Mitgliederbereich ein Infoblatt zum Download.