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Die seit dem 14. Dezember 2012 geltende novellierte Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass zentrale Warmwasseranlagen in Wohnhäusern regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, wenn sie ein Speichervolumen von mehr als 400 Liter haben oder das Volumen einer Rohrleitung von der Warmwasserbereitung bis zur Entnahmestelle (Dusche oder Wasserhahn) mindestens drei Liter beträgt. Das wird bei normaler Rohrstärke bei einer Rohrlänge von etwa sieben bis 15 Metern erreicht. Wird das Warmwasser dezentral, beispielsweise durch Durchlauferhitzer oder Gasthermen in den einzelnen Wohnungen, erzeugt, besteht keine Pflicht zur  Legionellenprüfung. Auch bei Kaltwasserleitungen sind derzeit noch keine Legionellenprüfungen vorgeschrieben.

Für Haus- und Wohnungseigentümer gelten nach dem Stammtext Trinkwasserverordnung und Legionellen (Stand 15. Juli 2014) folgende Regeln

  • In Ein- und Zweifamilienhäusern müssen keine regelmäßigen Legionellenuntersuchungen durchgeführt werden, weil die Anlagen in diesen Häusern keine Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung sind.
  • Sind in einer Wohnungseigentümergemeinschaft alle Wohnungen von den Eigentümern selbst bewohnt, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001 vor. Das heißt: Die Eigentümer können beschließen, keine Legionellenprüfung durchzuführen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.
  • Ist  auch nur eine Eigentumswohnung vermietet, liegt eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne § 3 Nummer 10 TrinkwV 2001 vor. Nach § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung ist die WEG dann zur regelmäßigen Legionellenprüfung verpflichtet.

„Der Stammtext des Bundesgesundheitsministeriums ist kein Gesetz, sondern lediglich eine Handlungsvorgabe für die zuständigen Gesundheitsämter – und eine Richtschnur, an der sich voraussichtlich auch viele Gerichte orientieren werden“, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei Wohnen im Eigentum (WiE). War der Befund unauffällig, sind alle drei Jahre weitere Untersuchungen vorgeschrieben. Das Gesundheitsamt muss laut Stammtext des Bundesgesundheitsamtes bei unauffälligen Befunden nicht informiert werden. Wird dagegen der sogenannte technische Maßnahmenwert  von 100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser überschritten, muss der Betreiber dies dem Gesundheitsamt melden, nach den Ursachen der Legionellenbelastung suchen – und sie beseitigen lassen.

Das kann teuer werden: Wie teuer, hängt auch von den baulichen Gegebenheiten in der jeweiligen WEG ab, zum Beispiel davon, wie viele Steigleitungen es gibt. Wird die Legionellenbelastung nicht beim ersten Versuch beseitigt und sind mehrere Nachprüfungen nötig, können allein die vorgeschriebenen Wiederholungsuntersuchungen und die Gefährdungsanalyse mehrere Tausend Euro kosten.

Was WEGs tun können, erfahren Mitglieder nach dem Einloggen in einem Infoblatt (s. > Instandhaltung/Wartung > Legionellenprüfung).

(Stand: 08.03.2015)