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12.06.15. Für Maklergebühren gilt bei der Vermietung seit 1. Juni dieses Jahres das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer: Wenn sie einen Makler mit der Suche nach neuen Mietern beauftragen, müssen sie die Maklergebühren – durchschnittlich zwei Monatsmieten – selbst zahlen. Die Zahlungspflicht darf nicht auf den neuen Mieter abgewälzt werden; entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.

Grundlage ist das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung“ – kurz Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG). Es bestimmt auch, dass Verträge über die Wohnungsvermittlung jetzt schriftlich – beispielsweise per E-Mail – geschlossen werden müssen. So kann im Zweifelsfall geklärt werden, wer welchen Vertrag geschlossen hat.

 

Neuregelung gilt nicht beim Kauf und Verkauf

„Beim Kauf und Verkauf von Häusern und Wohnungen ändert sich dagegen nichts“, erklärt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von Wohnen im Eigentum (WiE). „Dieser Bereich wurde vom Gesetzgeber nicht neu geregelt.“ Dabei schlagen die Maklergebühren beim Kauf und Verkauf – je nach Region und Verhandlungsgeschick – mit drei bis sieben Prozent zu Buche. Das sind bei einem Haus oder einer Wohnung im Wert von 250.000 Euro immerhin 7.500 bis 17.500 Euro.

Als Vermieter sollten Sie die Preise auf dem Markt jetzt sehr genau im Auge behalten. „Wir beobachten, dass als Reaktion auf das Bestellerprinzip die Mieten für Wohnungen in begehrten Lagen steigen. Einige Eigentümer holen sich ihre Mehrkosten für den Makler auf diese Weise zurück“, weiß die WiE-Geschäftsführerin.

 

Mietpreisbremse wirkt sich praktisch nur wenig aus

Zwar wurde mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz auch die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Die Bundesländer können jetzt Gebiete mit „angespannter Wohnungslage“ ausweisen. Dort dürfen die Mieten nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn sie neu vermietet werden. Hat allerdings schon der Vormieter deutlich mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete bezahlt, muss das auch der neue Mieter tun. Denn Mietsenkungen muss kein Eigentümer hinnehmen.

Außerdem gilt die Mietpreisbremse nicht für Immobilien, die nach dem 1. Oktober 2014 fertiggestellt wurden, und nicht für umfassend modernisierte Wohnungen, die zum ersten Mal wieder vermietet werden. Bislang hat auch nur Berlin die Mietpreisbremse eingeführt – einige Städte in Nordrhein-Westfalen, z.B. Köln, Düsseldorf und Münster, aber auch München, Frankfurt und Stuttgart wollen nachziehen. In diesen Städten sind die Mieten besonders hoch. In Sachsen Anhalt und im Saarland wird es dagegen wohl keine Orte mit Mietpreisbremse geben.

 

Fazit: Lage im Auge behalten

„In den meisten Orten und für viele vermietende Eigentümer bleibt somit alles beim Alten“, ist das Fazit von Gabriele Heinrich. „Für Wohnungen in guten Lagen werden hohe Mieten gezahlt, die Ihre eventuellen Maklerkosten wettmachen. In schlechten Lagen taten Sie auch bisher gut daran, den Makler selbst zu bezahlen.“

Ob das Bestellerprinzip bei den Maklergebühren bleibt, ist übrigens noch ungewiss. Zwei Makler scheiterten beim Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag, das Gesetz durch eine einstweilige Anordnung für ein halbes Jahr außer Kraft zu setzen. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken berechtigt sind und ob das Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang steht, muss in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geprüft werden.

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