Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

In Neubauten und bei Renovierungen Pflicht / Stromfressern auf der Spur / Gläserne Kunden?

13.01.2010

Seit dem 1. Januar 2010 müssen Energieversorgungsunternehmen nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bei Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, und bei größeren Renovierungen „intelligente Zähler“, neudeutsch Smart Meter, einbauen. Als „größere“ Renovierungen gelten in der Regel Maßnahmen, bei denen mehr als ein Viertel der Außenhülle eines Gebäudes erneuert wird oder die Kosten der Renovierungen ein Viertel des bisherigen Gebäudewertes übersteigen

§ 21b Abs. 3b des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet die Unternehmen, auch den übrigen Abnehmern elektronische Zähler anzubieten; eine Nachrüstpflicht besteht für sie jedoch nicht. Werden Zähler ausgewechselt, sollen künftig ohne Zusatzkosten für die Kunden intelligente Zähler installiert werden. Die Kunden können den Einbau eines modernen Zählers  jedoch ablehnen und bei Auswechslung des alten Zählers den Einbau einer anderen Messeinrichtung vereinbaren. Wer sich ohne Anlass einen neuen Zähler einbauen lassen möchte, muss in der Regel dafür zahlen. 
Die neuen Zähler messen den Verbrauch von Strom, Gas, Wasser oder Wärme elektronisch und leiten die Daten automatisch an das Versorgungsunternehmen weiter. Das manuelle Ablesen der Daten entfällt. Die Verbraucher können von den Unternehmen eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Abrechnung verlangen (§ 40, Abs. 2 EnWG).  
Neben der verbrauchten Menge zeichnen die Geräte auch die Nutzungszeit auf. Je nach technischer Ausstattung ihres Zählers können Verbraucher den Energieverbrauch jederzeit auf einem Display oder am Computer ablesen. Die moderne Technik ermöglicht es, den Energieverbrauch besser zu kontrollieren. Dies kann helfen,  Stromfresser zu entdecken – und Energie und Kosten zu sparen. Spätestens ab 30. Dezember 2010 muss jeder Stromkonzern dann nach § 40 Abs. 3 EnWG einen Tarif anbieten, „der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt“.  Wer Waschmaschine, Geschirrspüler und Trockner vorzugsweise in preiswerten „Randzeiten“ anschaltet, entlastet den Geldbeutel.
Unumstritten sind die modernen Messgeräte allerdings nicht. Smart Meter machen zwar den Energieverbrauch für Kunden transparenter. Datenschützer befürchten jedoch, dass Verbraucher auf diese Weise zu gläsernen Kunden werden. Denn die Verbrauchsdaten lassen genaue Rückschlüsse auf die Lebensgewohnheiten der Abnehmer zu. Um Missbrauch vorzubeugen, sollten Kunden die Vertragskonditionen genau lesen, bei ihren Anbietern nachfragen, wie sie den Datenschutz gewährleisten, und gegebenenfalls ein Datenschutzzertifikat einfordern.