Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

Ab 1. Januar 2015 gilt die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) – und damit auch neue Regelungen für Immobilienbesitzer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Sie müssen nach § 32 Absatz 1 künftig neue und erneuerte Messgeräte bei der zuständigen Behörde melden, und zwar spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme. Die Anzeigepflicht betrifft nur Messgeräte, die nach dem 1. Januar in Betrieb genommen werden.

 

Das Mess- und Eichgesetz betrifft im Prinzip alle Zähler zur Erfassung des Strom-, Gas-, Wärme- oder Wasserverbrauchs. Anzeigepflichtig sind die Verwender – das sind bei Wassermessgeräten in der Regel die Haus oder Wohnungseigentümer oder die WEG, wenn die Messgeräte zum Gemeinschaftseigentum gehören. Für Versorgungsmessgeräte im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG (Gas, Wärme, Strom) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss ist in der Regel der Netzbetreiber bzw. Energieversorger zuständig. Wurde ein Gerät bei einem Messdienstleister angemietet, ist dieser meldepflichtig.

 

In WEGs muss der Verwalter die Eigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung über die Anzeigepflicht informieren. Tut er es nicht, haftet er gegebenenfalls. Trotzdem müssen die Eigentümer entscheiden, wie sie vorgehen. Werden neue Messgeräte nämlich nicht richtig gemeldet, gilt dies nach § 60 Abs. 1 MessEV als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 20.000 Euro geahndet werden. „Setzen Sie das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung, wenn der Verwalter es nicht tut“, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei wohnen im eigentum.

 

Das Eichamt muss über die Geräteart informiert werden. Dies kann elektronisch über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de oder auch schriftlich geschehen. Wird nur ein Gerät gemeldet, müssen Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts und die Anschrift des Verwenders angegeben werden. Werden mehrere Messgeräte der gleichen Art verwendet, ist eine Sammelmeldung möglich. Die Verwender sollten dann eine Übersichtsliste mit Angaben zu den Messgeräten erstellen, die sie den Behörden nach Aufforderung zur Verfügung stellen können.

 

Infos und Infoblätter gibt’s auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft des Mess- und Eichwesen.

 

(Stand: 18.12.2014)