Nach langen Diskussionen hat das Bundeskabinett am 23. Mai 2012 den Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform verabschiedet. Das Gesetz bringt interessante Erleichterungen für vermietende Eigentümer bei energetischer Sanierung und Einführung von Energiecontracting. Das betrifft auch die Eigentümergemeinschaften insgesamt, soweit es dort vermietete Einheiten gibt.
Ein Hauptziel der Reform ist mehr Klimaschutz durch Erleichterung von energetischer Sanierung. Die Mieter müssen Umbauten innerhalb ihrer Wohnung nur zulassen, wenn diese drei Monate vorher mit präzise berechneten Angaben zur Einsparung angekündigt wurden. Diese Berechnungen waren sehr aufwändig. Hier werden die Anforderungen auf ein vernünftiges Maß zurückgeschraubt. Es bleibt aber dabei, dass die mietrechtlichen Anforderungen von der Eigentümergemeinschaft von vornherein bedacht werden müssen, falls auch innerhalb der Wohnungen saniert wird, sonst drohen unkalkulierbare Verzögerungen.
Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen wird der Mieter künftig drei Monate die Miete nicht mindern können, ein Recht, das er auch bei Belästigung durch Baumaßnahmen außerhalb der eignenen Wohnung hat.
Erstmalig soll Energiecontracting - die Einschaltung von externen Wärmedienstleistern - geregelt werden. Dann gilt: Der Vermieter muss das drei Monate vorher ankündigen und kann die Kosten umlegen, wenn die Umstellung Energie spart ohne Kostensteigerung für die Mieter. Grundsätzlich laufen hier also die Interessen von selbstnutzenden Eigentümern und Mietern parallel, die Gemeinschaft sollte aber schon bei der Planung im Interesse der vermietenden Miteigentümer die Fristen und die Einsparnachweise für die Mieter berücksichtigen.
Außerdem wird das Risiko hoher Mietausfälle während lang dauernder Räumungsprozesse reduziert und dem Vermieter Mittel gegen Mietertricks zur Verzögerung einer Wohnungsräumung nach erfolgreicher Kündigung gegeben.
Was auch diese Reform nicht in Angriff nimmt, ist die Harmonisierung von Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Das Problem: Der vermietende Eigentümer hat es gegenüber den Mietern einerseits und der Eigentümergemeinschaft andererseits mit zwei völlig unterschiedlichen rechtlichen Beziehungen zu tun. Beides lässt sich oft nur mit notdürftiger juristischer Flickschusterei unter einen Hut bekommen. Klappt das nicht, ist der vermietende Eigentümer der Dumme, manchmal auch die Gemeinschaft, wenn etwa ein Mieter Sanierungsmaßnahmen verzögern kann.
Der Gesetzentwurf muss jetzt das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Nach derzeitigem Stand werden dabei keine größeren Änderungen am Entwurf erwartet. Mit Inkrafttreten ist im ersten Quartal 2013 zu rechnen.
Weitere Einzelheiten zur Reform und den Gesetzentwurf zum Download finden Sie bei
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120523_Ein_mod...