Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

10.10.2010

Kapitalerträge werden seit 2009 pauschal mit 25% besteuert. Da eine Zinsfreistellung für Wohnungseigentümergemeinschaften nicht möglich ist, behält die Bank bei Zinseinnahmen auf Instandhaltungsrücklagen automatisch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Die einzelnen Eigentümer können die Abzüge jedoch in ihrer Steuererklärung (Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen) geltend machen und zurück erhalten.

Dazu müssen sie dem Finanzamt die Jahresabrechnung vorlegen, in der die für die angesparte Instandhaltungsrücklage von der Bank gezahlten Zinsen, die abgeführte Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag ausgewiesen sind,  und zwar sowohl der Gesamtbetrag  als auch der auf jeden Eigentümer entfallende Betrag. Außerdem verlangt das Finanzamt eine Bescheinigung der Bank über alle Kapitaleinkünfte des Eigentümers und die bereits abgezogene Abgeltungsteuer.
Liegen die gesamten Zinserträge eines Eigentümers unter 801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten, wird die einbehaltene Kaptalertragssteuer auf die Instandhaltungsrücklage erstattet. Wird der so genannte Sparer-Pauschbetrag überschritten, kann der Eigentümer eine so genannte Günstigerprüfung durchführen lassen. Dabei überprüft das zuständige Finanzamt, ob die Abzugsbesteuerung „an der Quelle“ oder die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Eine Überprüfung kann sinnvoll sein, wenn das Einkommen bei Alleinstehenden unter 15.500 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehepaaren unter 30.500 Euro liegt.