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30.10.2013   Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass es zwischen Wohnungseigentümern bei Schäden dieselben Ausgleichsaansprüche gibt wie zwischen benachbarten Hausbesitzern (V ZR 230/12).

Es ging um einen Wasserschaden in Höhe von 165.000 Euro, der in einer Arztpraxis entstanden war, weil sich nachts in der darüber liegenden Praxis eine Schlauchverbindung gelöst hatte. Bei beiden Praxisräumen handelte es sich um vermietete Eigentumswohnungen. Ein Verschulden am Wasserschaden etwa wegen mangelhafter Überwachung der Geräte wurde dem Inhaber der oberen Praxis nicht nachgewiesen – grundsätzlich Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch. Bei Grundstücknachbarn kann in solchen Fällen ein „verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Aussgleichsanspruch“ helfen. Ob dieser auch zwischen Wohnungseigentümern gilt, war unter Fachjuristen umstritten und vom BGH nicht entschieden.

Jetzt sagt der BGH: Das Sondereigentum sei als eine Art Ersatzgrundstück anzusehen, deshalb greife zwischen den Eigentümern der Ausgleichsanspruch - eine Chance auf Entschädigung, wo bislang höchstens die Versicherung zahlte, soweit vorhanden. Das kommt auch den Mietern zugute. „Diese Entscheidung klärt eine praktisch wichtige Rechtsfrage“, sagt Rechtsanwalt Alexander Schmitz-Elsen, der auch zum Beraterteam von wohnen im eigentum gehört.

Allerdings müsse die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden, um die Reichweite der Entscheidung beurteilen zu können. Dann ließe sich sagen, ob der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abrücke, dass ein solcher Ausgleichsanspruch nicht in Frage komme, wenn Sondereigentum durch Mängel am Gemeinschaftseigentum – etwa ein undichtes Dach – geschädigt werde. (Stand 30.10.13)