02.04.2019. Einen Online-Vortrag zum Thema „Handwerker im Haus? Mängel rechtssicher rügen“ hat Wohnen im Eigentum (WiE) am Dienstag, 26. März, angeboten. Referent war Rechtsanwalt Thomas Somplatzki, der unter anderem als Honoraranwalt für die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. tätig ist und Mitgliedern von Wohnen im Eigentum Rechtsauskünfte erteilt. 

Nach einer kurzen Einführung wurde den rund 40 Teilnehmern schnell bewusst, dass einige Punkte zu beachten sind, damit der Vertragspartner Fehler tatsächlich beheben, Geld erstatten oder Schadensersatz leisten muss.

Was ist überhaupt ein Mangel? Die Anspruchsgrundlage für Sachmängelansprüche bei Neubauten ist der Bauträgervertrag und der Bauwerkvertrag bei Maßnahmen im Bestand. „Ein Mangel ist jede Abweichung vom vertraglichen Bau-Soll (Vertragsinhalt) zum tatsächlichen Bau-Ist, also dem aktuellen Zustand“, erläutert Thomas Somplatzki. Er merkte in dem Zusammenhang an, dass es Probleme bei der Geltendmachung von Rissen und Farbtöne geben könne, da Spannungsrisse keine Folge von Baumängeln seien und Farbtöne sich aufgrund der Beschaffenheit der Wände in Nuancen ändern könnten. „Sollte jedoch beim Streichen oder Verputzen nicht die richtige Farbe verwendet worden sein, handelt es sich um einen Baumangel“, so Somplatzki.

Grundsätzlich sollten Wohnungseigentümer darauf achten, Mängel sofort zu beanstanden und rechtssicher zu rügen – das heißt: „Lassen Sie sich nicht nur mündlich vom Handwerker vertrösten!“, so die Empfehlung des Referenten. Eine Mängelrüge sollte bei Bau- oder Reparaturabnahmen immer in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Wird der Mangel erst später festgestellt, gilt es, den Unternehmer so zu informieren, dass dieser später nichts abstreiten kann. Die sicherste Zustellungsmethode sei daher die Zustellung per Bote. Von einer Mängelrüge per E-Mail riet der Experte ab. Eine Teilnehmerin äußerte sich in der folgenden Diskussionsrunde: „Hätten wir das vor zehn Jahren gewusst, dann hätten wir eine Menge Geld gespart. Wir haben alles falsch gemacht.“

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