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09.03.2015. Wohnungseigentümer dürfen Teppichböden in ihrer Wohnung durch Parkett ersetzen, entschied der Bundesgerichtshof am 27. Februar 2015 (V ZR 73/14). Das gilt auch dann, wenn beim Bau des Hauses Teppichböden als gehobene Ausstattung in allen Wohnungen vorgesehen und verbindlich waren. Ein Rentnerehepaar aus Travemünde hatte gegen Miteigentümer geklagt, die 2006 in ihrer Wohnung Parkettböden verlegt hatten. In der darunterliegenden Wohnung erhöhte sich dadurch der Trittschall – es wurde lauter.

 

Doch wie das Landgericht wies auch der V. Zivilsenat des BGH die Klage ab. Denn der  Bodenbelag in den Wohnungen gehört zum Sondereigentum – die Auswahl ist Sache der einzelnen Eigentümer. Darauf, dass in der Baubeschreibung und im Verkaufsprospekt Teppichböden vorgesehen waren, konnten sich die Kläger nicht berufen. Denn dies ist Eigentümern, die die Wohnung später erwerben, in der Regel unbekannt. Die Gemeinschaftsordnung des in den 70er Jahren errichteten Gebäudes enthält keine besonderen Vorgaben zum Bodenbelag.

 

Die klagenden Eigentümer müssen die höhere Lärmbelastung durch den Parkettboden hinnehmen. Denn die Trittschallgrenze von 63 Dezibel wird nicht überschritten.  In der Regel sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die laut DIN 4109 bei Errichtung des Gebäudes galten. Die Gemeinschaftsordnung kann ein höheres Schallschutzniveau – und damit niedrigere Dezibel-Werte bestimmen. Doch das war in dem Hochhaus, in dem sich ein Hotel und mehr als 300 Appartements befinden, nicht der Fall.

 

(Stand: 09.03.2015)