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12.06.2015.„Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine Nachtigall", heißt ein altes Sprichwort. Gerade in der warmen Jahreszeit, wenn sich Menschen mehr draußen aufhalten oder Wohnungsfenster offenstehen, fühlen sich manche Eigentümer von ihren Nachbarn und Miteigentümern gestört.

 

Die gesetzlichen Grundlagen

 

Verschiedene Gesetze regeln das Zusammenleben zwischen den Eigentümern. „Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil entsteht, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht. Und jeder Eigentümer kann verlangen, dass die anderen die Gesetze, die Beschlüsse der WEG und die Hausordnung einhalten“, fasst Sandra Weeger-Elsner zwei Paragrafen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEGesetz, § 14 Nr. und 15 Abs. 3) zusammen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass Eigentümer von einem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen können (§1004 Abs.1 S. 2 BGB). Erheblicher Partylärm ist –nicht nur in WEGs – eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 117 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

TE/GO und Hausordnung

 

„Niemand muss hinnehmen, wenn seine Nachbarn bis tief in die Nacht laut feiern oder wenn ständig Qualm vom Balkon des Nachbarn herüberzieht“, sagt die Rechtsberaterin bei Wohnen im Eigentum e.V. und fügt hinzu. „Aber es ist auch nicht alles verboten. Es kommt immer auf das Ausmaß an – und darauf, was in der jeweiligen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (TE/GO) bzw. in der Hausordnung steht.“

So kann durch TE/GO oder Hausordnung das Grillen auf Balkonen ganz verboten oder zeitlich eingeschränkt werden. „Die Nutzung von Holzkohlegrills auf Balkonen ist oft aus Brandschutzgründen untersagt“, weiß Sandra Weeger-Elsner. Verstoßen Eigentümer gegen die Regeln der Gemeinschaft, muss der Verwalter eingreifen und dafür sorgen, dass die Hausordnung eingehalten wird. Er muss die ‚Störer‘ auf die Regeln hinweisen und ggf. Abmahnungen aussprechen

Gibt es keine Hausordnung, können Eigentümer, die sich gestört fühlen, verlangen, dass eine Hausordnung mit entsprechenden Regelungen aufgestellt wird. Denn nach § 21 WEGesetz gehört die Aufstellung einer Hausordnung zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Über die Inhalte der Hausordnung können die Eigentümer durch eine Vereinbarung entscheiden – oder sie können sie mehrheitlich beschließen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Hausordnung wenn nötig auch wieder durch Mehrheitsbeschuss geändert bzw. angepasst werden kann.

Eigentümergemeinschaften können durch entsprechende Regeln mögliche Störungen zwar einschränken; ganz unterbinden dürfen sie sie nicht. „Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf ist eine Gemeinschaftsordnung unverbindlich, die gesetzliche Bestimmungen so verschärft, dass zu bestimmten Zeiten alle unnötigen und störenden Geräusche zu unterlassen sind“, erklärt Sandra Weeger-Elsner.

Eigentümer müssen allerdings nur ein gewisses Maß an Lärm hinnehmen. So darf beispielsweise nur in Zimmerlautstärke musiziert und Musik gehört werden – und in der Regel nur außerhalb der Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr und mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr. Dazu die Rechtsanwältin: „Wer gerne laut Musik hört, sollte das bei geschlossenen Fenstern tun.“

Mehr Toleranz müssen Eigentümer aufbringen, wenn Kinder spielen und toben. „Kinderlärm ist keine ‚schädliche Umwelteinwirkung‘ im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Auch der Bundesgerichtshof hat vor kurzem wieder bestätigt, dass Kinderlärm z. B. kein Grund ist, die Miete zu mindern“, betont Sandra Weeger-Elsner (Az: BGH VIII ZR 197/14).

 

Alternative Gemeinschaftsgrill

 

Auch die Frage, wann wie lange gegrillt werden darf, beschäftigt immer wieder die Gerichte – mit sehr unterschiedlichem Ergebnis. Die Bandbreite reicht – abhängig vom Gericht und Richter – von zwei Grillabenden im Monat bis zum allabendlichen Grillen. Daher ist es besser, sich gütlich mit den Nachbarn zu einigen – oder vielleicht sogar gemeinsam zu grillen.

Ein Grill im Außenbereich der Wohnanlage, den alle Hausbewohnerinnen und -bewohner nutzen dürfen, kann eine Alternative zum Grillen auf dem Balkon sein – und den Konflikt zwischen Grillfans und Grillgegnern entschärfen. „Allerdings sollten die Eigentümer eine Gebrauchsregelung treffen, die allen Eigentümern eine gleichberechtigte Nutzung ermöglicht“, rät die Rechtsanwältin. Bleibt nämlich offen, wer den Grill wann und wie oft nutzen darf, droht Ärger, wenn mehrere Parteien am selben Tag grillen möchten. Und auch für Grillpartys gilt: Ab 22.00 Uhr ist nur noch Zimmerlautstärke gestattet. Wer eine Party drinnen oder draußen plant, sollte die Nachbarn vorher informieren. Dann haben die meisten Verständnis dafür, wenn es mal etwas lauter wird

Worauf Sie beim Bau eines Gemeinschaftsgrills achten müssen, erfahren Sie hier.