Verwalterunternehmen wechselt Namen - Wann muss ein neuer WEG Verwaltervertrag her?

Es kommt immer wieder vor, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft - vielleicht ganz beiläufig – erfährt, die Verwaltungsfirma habe jetzt einen etwas anderen Namen, aber sonst ändere sich nichts, vor allem laufe der Verwaltervertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) weiter. Dann fragt sich, ob die Eigentümer sich das bieten lassen müssen.
Klar wäre der Fall, wenn ein als Einzelunternehmer agierender Verwalter einen Verwaltungsbestand verkaufen wollte: Dann können die Verwalterbestellungen und die Verwalterverträge nicht einfach mitverkauft werden. Wenn der Käufer die Nachfolge des Verwalters in der Wohnungseigentümergemeinschaft antreten will, braucht er eine eigene Bestellung und einen eigenen WEG Verwaltervertrag. Dann muss der Vertragsabschluss neu ausgehandelt werden.
Der alte Verwalter kann Verwaltungsbestände aber nur gut verkaufen, wenn der Käufer die laufenden Verträge übernimmt. Das versuchen Verwalter oft über das sogenannte Umwandlungsrecht zu erreichen.
Vereinfacht gesagt kann dabei das Verwaltungsunternehmen – eine GmbH, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, aber auch ein eingetragener Einzelkaufmann /-kauffrau – in vielen Fällen so mit anderen Unternehmen zusammengeführt, in andere überführt oder in mehrere Einheiten aufgeteilt werden, dass die alten Verwalterverträge weitergelten, ohne dass die Vertragspartner – also: die Wohnungseigentümergemeinschaften - gefragt werden müssen. Anders gesagt: Für die WEG gilt der bisherige Verwaltervertrag weiter, obwohl faktisch der Verwalter gewechselt hat.
Unter Juristen ist umstritten, ob dieser Übergang auch die vom WEG Verwaltervertrag rechtlich zu unterscheidende Verwalterbestellung erfassen kann. Die Gerichte lehnen dies in den meisten Konstellationen ab.

Für die Wohnungseigentümer ist die Frage wichtig, ob sie die Änderung einfach akzeptieren müssen, denn wenn ihnen ein anderer Verwalter vorgesetzt wird, kann das eine andere Austattung mit Kapital oder Personal bedeuten. Der Berliner Anwalt Dr. Christian Luckey führt gerade einen Prozess über diese Frage. Er meint, die Eigentümer müssen das nicht hinnehmen, „aber wer sicher gehen will, sollte diese Möglichkeit von vornherein in den Verträgen mit dem Verwalter ausschließen und ein Sonderkündigungsrecht vorsehen.“
Das ist übrigens auch bei einer GmbH die einzige Möglichkeit, einen Inhaberwechsel zu verhindern, denn sonst bleibt eine GmbH Verwalter, auch wenn sämtliche GmbH-Anteile verkauft werden.  
wohnen im eigentum wird diese Konstellation weiter prüfen und dann entsprechende Ergänzungen in den WEG Muster Verwaltervertrag des Vereins einfügen.

(Stand: Juli 2012)