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Kann Eigentümerversammlung über Rauchmelder im Sondereigentuöm beschließen?

Die Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Baden-Württemberg beschloss, die Firma ISTA mit Installation und Wartung von Rauchmeldern in allen Wohnungen zu beauftragen. Frau Gabriele K., Mitglied, konnte wegen Urlaubs an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen und fragt, ob ein Beschluss über Rauchmelder im Sondereigentum zulässig sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Februar 2013 klargestellt, dass WEGs wenigstens in Bundesländern mit Rauchmelderpflicht den Einbau in den einzelnen Wohnungen beschließen können. Die Rauchmelder sind dann Gemeinschaftseigentum. Die WEG kann in diesem Fall auch über Kontrolle und Wartung der Rauchmelder beschließen (V ZR 238/11).

Allerdings müssen grundsätzlich mehrere Angebote eingeholt wertden, auch wenn der Ablesedienst der WEG hier seine Dienste anbietet. Sonst entspricht der Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Was ist, wenn ein Eigentümer schon Rauchmelder hat? Neues Urteil: Einheitslösung nicht erforderlich

Bei Beschlüssen über Einbau und Wartung von Rauchmeldern taucht immer wieder das Problem auf, dass einzelne Eigentümer bereits auf eigene Initiative DIN-gerechte Rauchmelder eingebaut haben. Die Frage ist dann, ob sie den Austausch gegen das Einheitsmodell der Eigentümergemeinschaft akzeptieren und bezahlen müssen. Hierzu liegt jetzt ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vor (6 S 449/13). Es sagt, dass ein solcher Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn der einzelne Eigentümer der Verwaltung gegenüber nachweist, dass seine Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dasselbe gilt nach Auffassung des Gerichts für die Wartung: Auch hier sei eine Einheitslösung bei Nachweis ordnungegemäßer Wartung durch den Eigentümer nicht erforderlich.
Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte und vielleicht in letzter Instanz der BGH in dieser Frage entscheiden werden.

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Stand: August 2015