8. August 2013  Wir hatten im letzten Rundbrief über ein Urteil des Finanzgerichts Köln berichtet, nach dem die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eine steuermindernde Handwerkerleistung ist (14 K 2159/12). Diese Frage wird der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz entscheiden (VI R 1/13).
Der Besitzer eines Einfamilienhauses hatte die Dichtheit seiner Abwasserleitungen mit einer Rohrleitungskamera prüfen lassen. Die Arbeitskosten von 357,36 Euro machte er als Handwerkerleistung in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen, es handele sich hier um eine Gutachtertätigkeit wie etwa beim TÜV, das sei nicht abzugsfähig.

Das Finanzgericht Köln dagegen rechnete die Prüfung zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsmaßnahmen. Das gelte auch, wenn die Prüfung ergebe, dass eine Reparatur nicht notwendig sei. Deshalb durfte der Hausbesitzer 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abziehen.

Ein Mitglied hat uns darauf hinfgewiesen, dass die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung Revision zum BFH eingelegt hat. Wann die Sache entschieden wird, steht noch nicht fest, das dürfte aber noch länger dauern.

Tipp: Helmut Bischoff, der bei wohnen im eigentum die Steuerberatung für Mitglieder durchführt, rät: Wenn das Finanzamt den Abzug der Kosten für die Dichtheitsprüfung nicht anerkennt, gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und folgendermaßen begründen:

„Über die Frage, ob die Kosten der Dichtheitsprüfung steuermindernde Handwerkerleistungen sind, ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 1/13). Ich bitte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen.“

Damit hält sich der Steuerzahler die Chance offen, von einem für ihn positiven Urteil des BFH zu profitieren. Wenn er dagegen nichts gegen den Steuerbescheid unternimmt, wird dieser bestandskräftig. Dann bleibt es für dieses Jahr bei der Ablehnung des Steuerabzugs, auch wenn der BFH später anders entscheidet. (Stand 8.8.2013)