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3. Juli 2013  Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung ist eine steurmindernde Handwerkerleistung, hat das Finanzgericht Köln entschieden (14 K 2159/12).

Der Besitzer eines Einfamilienhauses hatte die Dichtheit seiner Abwasserleitungen prüfen lassen. Die Arbeitskosten von 357,36 Euro machte er als Handwerkerleistung in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen, es handele sich hier um eine Gutachtertätigkeit wie etwa beim TÜV, das sei nicht abzugsfähig.

Das Finanzgericht dagegen rechnete die Prüfung – sie wurde hier mit einer Rohrleitungskamera durchgeführt – zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob sich zeige, dass eine Reparatur nicht notwendig sei. Deshalb durfte der Hausbesitzer 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abziehen.

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