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15.12.2016 Das Jahresende bedeutet das Aus für viele Ansprüche von Vermietern, Wohnungseigentümern und Eigentümergemeinschaften: Sie verjähren, das heißt: Sie können gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum e.V. sagt, welche Forderungen das betrifft und was zu tun ist.

Grundsätzlich verjähren die meisten Forderungen nach drei Jahren. Entscheidend ist aber, ab welchem Zeitpunkt diese Frist läuft.

Bezüglich der Forderungen bei Wohnungseigentum verjähren am 31. Dezember:

  1. Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen die einzelnen Eigentümer auf die monatlichen Hausgelder aus dem Jahr 2013,
  2. Forderungen aus der jährlichen Hausgeldabrechnung für 2012, die im Jahr 2013 von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde. Das betrifft Nachzahlungen und Rückzahlungen. Vorsicht: Soweit in der Abrechnung auch Rückstände bei den laufenden Zahlungen aus dem Jahr 2012 enthalten sind, sind diese bereits Ende 2015 verjährt.
  3. Sonderumlagen, die 2013 zu zahlen waren,
  4. Forderungen auf Beseitigung regelwidriger baulicher Änderungen durch einzelne Eigentümer aus dem Jahr 2013, etwa eine Balkonverglasung. Das gilt aber nur, falls die anderen Eigentümer davon schon 2013 erfahren hatten.
  5. Schadensersatzansprüche gegen ausgeschiedene Verwalter aus dem Jahr 2013, falls nicht der Verwaltervertrag kürzere Verjährungsfristen vorsieht.

So stoppen Sie die Verjährung
Dafür genügt eine Mahnung nicht, auch nicht mit Einschreiben und Rückschein. Der Anspruch muss gerichtlich geltend gemacht werden durch Klage oder Mahnbescheid. Es reicht, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2016, 24 Uhr, bei Gericht ist, aber in der richtigen Form: Eine e-Mail wird nicht akzeptiert.

„In Wohnungseigentümergemeinschaften ist es Pflicht des Verwalters, die Verjährung von Ansprüchen der Gemeinschaft zu verhindern“, erklärt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von Wohnen im Eigentum e.V.. „Eigentümer sollten ihn also rechtzeitig und am besten schriftlich auffordern, Verjährungsfristen zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.“