5.4.2012 Wohnungseigentümer, die den Umgang ihres Verwalters mit ihrem Vermögen erst bei Auffälligkeiten effektiv prüfen, riskieren den Verlust ihrer Gelder. Das zeigt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (4 U 73/11), auf das der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e. V. hinweist.
Im entschiedenen Fall war ein Verwalter für mehr als 70 Wohnungseigentumsanlagen zuständig. Er fing bereits Ende der 80er Jahre an, seine Finanzlöcher mit den Mitteln der Eigentümergemeinschaften zu füllen, über deren Konten er Vollmacht hatte. Das fiel nicht auf, weil er Fehlbestände auf einem Konto bei Bedarf durch Überweisungen von Konten anderer Gemeinschaften deckte. Erst 2008 wurden erstmals Eigentümer misstrauisch und schalteten einen Wirtschaftsprüfer ein, der allein für ihre Anlage einen Fehlbestand von 50.000 Euro feststellte. Der Verwalter versprach, das Geld mit Hilfe seiner Familie zurückzuzahlen. Tatsächlich wurde der Gemeinschaft das Geld von einem Konto der Tochter des Verwalters überwiesen, er hatte es jedoch von Konten anderer Gemeinschaften abgezweigt. Diese versuchten ihr Geld von den Empfängern zurückzubekommen, doch das Oberlandesgericht lehnte ab: Die Gemeinschaft konnte davon ausgehen, dass der Verwalter das ihnen zustehende Geld überwiesen hatte, sie darf es behalten.

wohnen im eigentum rät, die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und insbesondere die Kontoführung kontinuierlich und konsequent zu kontrollieren, und nicht erst bei Auffälligkeiten. Nur das schützt sicher vor größeren Verlusten.