Blankettanfechtung nicht zulässig / Entscheidung des Landgerichts Hamburg 

14.04.2011

Wohnungseigentümer, die Bedenken gegen die Entscheidungen der Eigentümerversammlung haben, können die Beschlüsse anfechten. Viel Zeit bleibt ihnen jedoch nicht. Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung in der Versammlung eingereicht und spätestens nach zwei Monaten begründet werden. 

Wer vorsorglich gegen alle Beschlüsse klagt, weil das Protokoll der Versammlung noch nicht vorliegt, muss mit hohen Kosten rechnen. Das Landgericht Hamburg entschied, dass so genannte Blankettanfechtungen zur Fristwahrung einer Anfechtungsklage nicht zulässig  sind. 
Weil das Protokoll der Eigentümerversammlung noch nicht vorlag und er deshalb nicht prüfen konnte, ob die Beschlüsse rechtmäßig waren, hatte ein Wohnungseigentümer vorsorglich eine Anfechtungsklage gegen alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse eingereicht. Nach Erhalt des Protokolls zog er die Klage zurück – und musste die Kosten des Verfahrens tragen. 
Die Richter verwiesen auf § 24 Abs. 7 und 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Sie verpflichten den Verwalter bzw. den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung, eine Beschlusssammlung zu führen. In das so genannte Beschlussbuch muss seit Juli 2007 der Wortlaut aller in der Versammlung verkündeten Beschlüsse eingetragen werden. Weil dies laut Gesetz „unverzüglich“ geschehen muss, könnten sich alle Eigentümer schon wenige Tage nach einer Eigentümerversammlung Gewissheit über den tatsächlichen Inhalt der Beschlüsse und ihre Rechtmäßigkeit verschaffen, urteilten die Richter. Damit bestehe grundsätzlich keine Berechtigung mehr für eine vorsorgliche Klage zur Fristwahrung.
Das sieht Rechtsanwältin Sandra Weeger-Elsner anders: „Die gesetzliche Formulierung ‚unverzüglich‘ meint zwar ‚im Zweifel sofort‘. In der Praxis gewähren Gerichte hier aber nicht selten einigen zeitlichen Spielraum.“ Bei der Entscheidung wurde zudem offensichtlich nicht bedacht, dass der unter Zeitdruck stehende Eigentümer nicht immer die Möglichkeit hat, die Beschluss-Sammlung einzusehen. „Wenn der Verwalter den Eintrag verzögert oder die Beschluss-Sammlung nicht sofort zur Verfügung stellt, können  Eigentümer sich auch nicht auf diese Weise rechtzeitig informieren“, weiß die  Rechtsreferentin von wohnen im eigentum. Beides kommt, so ihre Erfahrung, in der Praxis oft genug vor.  Ein Monat ist schnell vorbei – und es bleibt nur wenig Zeit, die  Herausgabe der Beschlusssammlung oder des Protokolls zu erzwingen. 
Verstreichen lassen dürfen Eigentümer die Einmonats-Frist keineswegs, wenn sie gegen einen Beschluss vorgehen möchten. Wird die Anfechtungsklage später eingereicht, bleibt der Beschluss wirksam, auch wenn er formal oder inhaltlich falsch ist.
„Die sicherste Methode, sich zeitnah Kenntnis über gefasste Beschlüsse zu verschaffen, ist natürlich immer die persönliche Anwesenheit in der Eigentümerversammlung", meint Rechtsanwältin Weeger-Elsner. Ist das nicht möglich und findet sich auch kein vertrauenswürdiger Miteigentümer, der über den exakten Inhalt der gefassten Beschlüsse informiert, dürfte dem betroffenen Wohnungseigentümer nur der Gang zu Gericht verbleiben. Dort muss er die Herausgabe der Beschluss-Sammlung und/oder des Protokolls durch den Verwalter dann im Zweifel im Eilverfahren erstreiten, wenn er nicht das Risiko eingehen will, im Beschlussanfechtungsverfahren auf den Kosten einer (teilweisen) Klagerücknahme sitzen zu bleiben. „Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg spiegelt die Neigung nicht nur der Justiz wieder, Wohnungseigentümer für grundsätzlich klagewütige Querulanten zu halten, denen bestenfalls mit dem Kostenhammer beizukommen ist", kritisiert  Sandra Weeger-Elsner.  „Dabei wird oft verkannt, wie schwer es für Wohnungseigentümer oft ist, absolut berechtigte Interessen durchzusetzen."