Wohnungseigentümer in der Verkehrssicherungs-Pflicht / Kontrollen dokumentieren 

15.07.2010 | Kinderspielplätze gibt es in vielen Wohnanlagen. Doch es reicht nicht, Schaukel, Wippe oder Kletterturm aufzustellen. Der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. weist darauf hin, dass die Eigentümergemeinschaft als „Spielplatzbetreiber“ den Spielplatz und die Spielgeräte regelmäßig kontrollieren und instand halten muss.

Die Verkehrssicherungspflicht nach § 823ff BGB ist auch bei den „öffentlich“ zugänglichen Spielgeräten Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. wohnen im eigentum empfiehlt dringend, zu regeln, wer die Verantwortung für die Wartung der Spielgeräte übernimmt. Die Aufgaben müssen rechtswirksam – also in der Regel schriftlich  – übertragen werden. Wird die Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter übertragen, sollte dies im Verwaltervertrag ausdrücklich vereinbart werden. Der von wohnen im eigentum erarbeitete Muster-Verwaltervertrag enthält eine entsprechende Regelung.

Auch für die Spielplatzwartung gilt: Die Eigentümer müssen zumindest stichprobenartig überprüfen, ob die Beauftragten ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen. Kommen die Eigentümer ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nach, können sie im Ernstfall haftbar gemacht werden.

Damit im Fall eines Unglücks auch hohe Forderungen abgedeckt sind, sollten sich Eigentümer vergewissern, dass der Beauftragte eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung hat –  und sich dessen Versicherung in regelmäßigen Abständen nachweisen lassen. Erklärt sich eine Eigentümerin oder ein Mieter für die Wartung verantwortlich, sollte die Gemeinschaft ihre bzw. seine Haftpflichtversicherung übernehmen.

Können die beauftragten verantwortlichen Mieter, Miteigentümer, Verwalter oder Unternehmen im Schadensfall nicht zahlen, werden möglicherweise die Eigentümer zur Kasse gebeten. Als so genannte „originäre Träger der Verkehrssicherungspflicht“ haften sie im Außenverhältnis, also gegenüber dem Verletzten, nach § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Das heißt: Geschädigte Dritte, also Passanten, Hausbesucher, aber auch Mieter, können von einzelnen Eigentümern Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen – und zwar in voller Höhe. Im Ernstfall haften die Eigentümer mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen, nicht lediglich mit ihrem Miteigentumsanteil.

Pressekontakt: 
Eva Walitzek-Schmidtko 
Tel. 05139/893220 
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