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BGH-Urteil stärkt Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

21.04.2015. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) sind Verbraucher, keine Unternehmen. Das hat der Bundesgerichtshof am 25. März entschieden (Az. VIII ZR 243/13, Az. VIII ZR 360/13 und Az. VIII ZR 109/14). Nach dieser Grundsatzentscheidung des BGH sollten WEGs die Verträge mit ihren Gasversorgern unter die Lupe nehmen, rät der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE).

„Enthalten sie sogenannte Spannungsklauseln, bei denen sich der Gaspreis abhängig vom Heizölpreis ändert, sind die Preiserhöhungen möglicherweise unwirksam und die WEG kann zu viel gezahltes Geld zurückfordern“ erklärt WiE-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. Für WEGs kann es sich lohnen, die Verträge mit dem Versorger zu überprüfen und aktiv zu werden. Gehört einer WEG wenigstens ein Verbraucher an und wurden die Verträge geschlossen, um die Mitglieder zu versorgen, sind solche Preisanpassungsklauseln – und damit entsprechende Preiserhöhungen – unwirksam.

„Beauftragen Sie Ihre Verwaltung, die Verträge ab 2012 zu überprüfen“, rät die Geschäftsführerin des Verbraucherschutzvereins. „Enthalten diese die unzulässigen Preisanpassungsklauseln, sollte der Verwalter sich unbedingt unter Berufung auf das aktuelle BGH-Urteil an den Gaslieferanten wenden, den aktuellen Preiserhöhungen widersprechen und das zu viel gezahlte Geld zurückfordern." Hierbei müssen Fristen beachtet werden. Rückforderungen sind für die letzten drei Jahre möglich – also für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Werden Verwalter nicht aktiv, sollte dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt werden. Mitglieder von Wohnen im Eigentum e.V. können die kostenlose telefonische Rechtsberatung nutzen oder den Gasvertrag gegen eine Gebühr überprüfen lassen.

Drei WEGs hatten gegen die formularmäßigen Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen geklagt. Dabei ging es um viel Geld – bei einer WEG um fast 185.000 Euro. Die Eigentümergemeinschaften forderten zu viel gezahlte Beträge mit dem Argument zurück, dass sie Verbraucher und keine Unternehmen seien. Denn schon 2010 hatten BGH-Richter entsprechende Klauseln in Verträgen von Energieversorgern mit Verbrauchern gekippt, weil diese die privaten Kunden unangemessen benachteiligten. Viele Hauseigentümer hatten danach Geld von ihren Versorgern zurückgefordert – und erhalten. Die Spannungsklauseln wurden jedoch nicht generell aufgehoben. Denn in Verträgen mit Unternehmen sind diese Klauseln nach wie vor zulässig, entschied der BGH im vergangenen Jahr – auch im Fall einer Wohnungsbaugenossenschaft. Der Rechtsstreit der drei klagenden WEGs gegen ihre Gasversorger ist im Übrigen noch nicht entschieden – ob und wie viel Geld sie zurückerhalten, steht noch nicht fest. Über die offenen Sachfragen müssen die gerichtlichen Vorinstanzen entscheiden.

Ansprechpartnerin für die Presse
Eva Walitzek
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