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Eigentümer haben Verkehrssicherungspflicht / Schlechte Zeiten für Langschläfer 

08.12.2010

In den nächsten Wochen und Monaten müssen Eigentümer oft früher aufstehen als gewohnt. Denn bei Schnee oder Glatteis sind sie verpflichtet, Gehwege auf und vor dem Grundstück zu räumen und/oder zu streuen, bevor Sie zur Arbeit gehen. Dabei sollten sie auch gelegentlich einen Blick nach oben werfen. Denn im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) müssen sie auch mögliche Gefahren durch Eiszapfen in Dachrinnen oder vom Dach abstürzende Schneelawinen beseitigen.

Auf dem Grundstück müssen die Zugänge zur Haustür, aber auch zu Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen gefahrlos begehbar sein. Der Hinweis: „Privatweg, Betreten verboten“ entbindet Eigentümer nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Für öffentliche Wege sind eigentlich die Städte und Gemeinden zuständig. Allerdings verpflichten die Ortssatzungen in den meisten Kommunen die Eigentümer, die Gehwege vor ihrem Grundstück zu reinigen und von Schnee und Eis zu befreien. 
Eine bundeseinheitliche Regelung, wann, wie und wie oft geräumt oder gestreut werden muss, gibt es nicht. „Schauen Sie in der Satzung Ihrer Gemeinde nach“, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin von wohnen im eigentum e.V. Vielerorts müssen Eigentümer zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends zum Schneeschieber greifen – abhängig von den Witterungsverhältnissen allerdings teilweise auch mehrmals am Tag. In der Regel reicht eine Breite von 1,00 bis 1,20 m aus, damit zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Beim Streumaterial sind in vielen Gemeinden Sand, Granulat oder Splitt erste Wahl;  Salz ist vielerorts aus ökologischen Gründen verboten oder darf nur an bestimmten Stellen verwendet werden. Wer dennoch Salz streut, riskiert eine Ordnungsstrafe. 
Ob Schneefanggitter am Dach angebracht werden müssen, hängt vom Wohnort, von der Dachneigung und von der Ortssatzung ab: Was in schneereichen Gebieten und bei steilen Dächern mitunter vorgeschrieben ist, kann in anderen Regionen und/oder anderen Dachformen überflüssig sein. Eiszapfen, die  über Fuß- und Gehwegen ragen, müssen dagegen in jedem Fall entfernt werden
Die Eigentümer können den Winterdienst auch einzelnen Mietern, Miteigentümern, dem Verwalter oder einem externen Unternehmen übertragen. Dies sollte jedoch immer schriftlich – am besten in einem Vertrag – geschehen. Die Vorgaben sollten sich an den Bestimmungen der Ortssatzung orientieren. Aus dem „Schneider“ sind die Eigentümer damit jedoch nicht: Sie müssen zumindest gelegentlich überprüfen und nach Möglichkeit schriftlich dokumentieren, dass der oder die Beauftragten ihre Pflicht erfüllen. 
Eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung ist für die mit dem Winterdienst Beauftragten und für die Eigentümer wichtig. „Verletzen sich Bewohner, Passanten oder Besucher und können die verantwortlichen Mieter, Miteigentümer, Verwalter oder Unternehmen nicht zahlen, haften die Eigentümer als ‚originäre Träger der Verkehrssicherungspflicht‘ nach § 840 BGB gesamtschuldnerisch, und zwar mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen“, warnt Sandra Weeger-Elsner. „In einer Eigentümergemeinschaft können Geschädigte also von jedem einzelnen Eigentümern Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen – und zwar in voller Höhe.“  Eine private Haftpflichtversicherung oder eine spezielle Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Forderungen.