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27.1.2014 Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften haben es in diesem Winter leichter, sich gegen Dienstleister zu wehren, die den ihnen anvertrauten Winterdienst nicht oder nicht vollständig erledigen: Ihre Bezahlung kann einfach entsprechend gekürzt werden. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VII ZR 355/12).

Genau das hatte ein Berliner Hauseigentümer getan, weil das Unternehmen seine Pflichten nur lückenhaft erfüllt hatte. Laut „Reinigungsvertrag Winterdienst“ sollte es die dort festgelegten Flächen von November bis April entsprechend den Vorschriften des Bundeslandes und der Kommune von Schnee und Glätte frei halten.

Der BGH gab dem Hausbesitzer Recht. Der Winterdienstvertrag sei rechtlich kein Dienstvertrag wie etwa bei einem Arzt, der nur eine Dienstleistung schuldet, also seine Bemühung, aber nicht einen Erfolg, also die Heilung. Es handele sich um einen Werkvertrag wie bei einem Handwerker. Dabei hat das Unternehmen das vereinbarte Ergebnis zu liefern, also die ordnungsgemäße Beseitigung der Gefahrenquelle Winterglätte. Wird das nur unvollständig durchgeführt, hat das Werk einen Mangel. Anders als sonst beim Werkvertrag sind Abnahme und Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich. Die Bezahlung kann ohne Weiteres entsprechend gemindert werden. „Dabei sollten die Eigentümer Augenmaß wahren. Fällt die Kürzung unverhältnismäßig hoch aus, kann der Dienstleister sie mit Erfolg verklagen“, sagt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von wohnen im eigentum.

Wohnungseigentümergemeinschaften sollten im Verwaltervertrag regeln, dass die Wohnungsverwaltung für Beauftragung und Überwachung des Winterdienstes zuständig ist. Es ist dann auch ihre Sache, dem Dienstleister bei schlechter Arbeit die Bezüge zu kürzen.