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30.11.2012 Haus- und Wohnungseigentümer müssen im Winter für rutschsichere Wege sorgen, sonst drohen Bußgeld und Schadensersatz. Auch wenn sie Dienstleister oder Mieter damit beauftragen, sind sie nicht von jeder Verantwortung frei. Doch ihre Haftung ist nicht grenzenlos. Der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. erklärt die Regeln.

Auf dem Grundstück müssen die Zugänge zur Haustür, aber auch zu Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen gefahrlos begehbar sein. Schilder wie „Privatweg, Betreten verboten“ schützen nicht vor Haftung, schließlich haben auch auch Briefträger oder Handwerker Anspruch auf Sicherheit. Für die angrenzenden Gehwege ist sind eigentlich die Gemeinden zuständig, die geben diese Verpflichtung aber meistens an die Eigentümer durch kommunale Satzung weiter. Dort steht dann genau, wann zu räumen ist, oft zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends, bei starkem Schneefall auch mehrmals am Tag. Außerdem sagt die Satzung, in welcher Breite und mit welchen Mitteln Glätte bekämpft werden muss. Streusalz ist in vielen Gemeinden nur eingeschränkt erlaubt oder ganz verboten (einen Überblick über die Streumittel finden Sie hier /sites/default/files/PDF/Winterdienst%20Streumittel.pdf). Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Deshalb ist es wichtig, die Gemeindevorschriften zu kennen. Auskünfte kann die Gemeindeverwaltung – meist das Ordnungsamt oder das Umweltamt – geben oder die kommunale Website.

In den meisten Gemeinden droht bei Verletzung der Vorschriften für die Eigentümer Bußgeld, auch wenn nichts passiert. In manchen Kommunen kann die Gemeinde dann auch selbst für Wintersicherheit sorgen – auf Kosten der Eigentümer. Verletzt sich jemand, weil die Regeln nicht beachtet wurden, sind die Eigentümer schadensersatzpflichtig.

Doch sie müssen nicht unbedingt selbst zur Schneeschippe greifen. Sie können den Winterdienst auf ihre Mieter oder auf Dienstleister übertragen, Wohnungseigentümer auf den Verwalter. Das sollte klar, eindeutig und – aus Beweisgründen – unbedingt schriftlich geregelt werden, bei Mietern am besten im Mietvertrag. Für Wohnungseigentümer bietet der von wohnen im eigentum herausgegebene Muster-Verwaltervertrag eine entsprechende Regelung in § 2 Ziff. 6. Der Verwalter wird dann seinerseits Dienstleister beauftragen.

Das genügt als Sicherheit vor Schadensersatz und Bußgeld aber noch nicht. Die Eigentümer müssen regelmäßig kontrollieren, ob der Winterdienst ordentlich ausgeführt wird. Zeigen sich dabei Fehler, ist es nicht mit einer Abmahnung getan, erst mal muss für Sicherheit gesorgt werden. Weisen wiederholte Fehler auf Unzuverlässigkeit der beauftragten Person hin, muss sie abgelöst werden. Es ist wichtig, die Überwachung zu dokumentieren, etwa durch Aufzeichnungen und vielleicht Fotos. Das kann im Ernstfall entscheidend für die Haftungsfreiheit sein.

Immerhin: Die Haftung ist nicht grenzenlos. Erste Grenze sind die Gemeinderegeln. Sie schreiben nämlich nicht nur Räumung oft schon früh am Morgen vor, sondern das heißt auch: Nachts muss nicht geräumt werden. Und wer im ungeräumten Bereich neben den vorgeschriebenen 1,20 Meter läuft und sich deshalb verletzt, kann dafür nicht den Eigentümer verantwortlich machen. Außerdem führt nicht jeder Wintersturz zur Haftung, sondern nur, wenn der Grund ein Verstoß gegen die Räumpflicht ist, sagt das Oberlandesgericht Naumburg. In der kalten Jahreszeit müsse jeder auch selbst aufpassen, und etwa bei Tauwetter mit überfrierender Nässe rechnen (10 U 44/11).

Egal wie sorgfältig ein Eigentümer seine Winterdienstpflicht erfüllt, ein Restrisiko bleibt immer, und das bedeutet: Eine Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar.
(Stand 20.12.12)