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27.11.2014 Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für ihre Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte usw.) keine Insolvenzgeld-Umlage zahlen, entschied der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Oktober 2014 (Az.:  B 11 AL 6/14 R).

Damit ihre Beschäftigten im Insolvenzfall Insolvenzgeld erhalten, müssen Arbeitgeber nach § 358 Abs. 1 SGB III eine monatliche Umlage entrichten. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, sowie private Haushalte werden laut Gesetz nicht in die Umlage einbezogen.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gegen die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle für Minijob-Abgaben geklagt – und in den Vorinstanzen recht bekommen. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Rentenversicherung ab.

 

Pflichten von WEGs als Arbeitgeber

Wohnungseigentümergemeinschaften sind zwar Arbeitgeber, wenn sie zur Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Hausmeister, Reinigungskräfte u.a. beschäftigen. Für die Beschäftigten müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Zur Insolvenzgeld-Umlage können Eigentümergemeinschaften dagegen nicht herangezogen werden, weil sie nach § 11 Abs. 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) nicht insolvent werden können. Deshalb können Beschäftigte von Eigentümergemeinschaften keinen Anspruch auf Insolvenzgeld erheben. Schutzlos sind Hausmeister & Co nach Mitteilung des Sozialgerichts nicht: Sie haben einen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer bis zur Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils, wenn ihr Gehalt nicht gezahlt wird. 

Bei der Insolvenzumlage geht es nur um geringe Summen: Beschäftigt eine WEG z. B. einen Hausmeister als Mini-Jobber, werden derzeit 0,15 % des Minijob-Lohns fällig – das sind bei maximal 450 Euro höchstens 68 Cent im Monat. Aber mit seinem Urteil schloss das Bundessozialgericht eine ungewollte Regelungslücke in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Denn Wohnungseigentümergemeinschaften werden unter den nicht umlagepflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erwähnt. Das Bundessozialgericht nimmt jetzt Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich von der Insolvenzumlagepflicht aus.

 

Rückforderungen geleisteter Insolvenzgeldumlagebeiträge

Da bereits gezahlte Insolvenzgeldumlagebeiträge nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht entrichtet worden sind, können Wohnungseigentümergemeinschaften seit 1. Januar 2010 gezahlte Beiträge bei der laufenden Beitragsabrechnung verrechnen und in einer Summe vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag absetzen. Die für Verrechnungen üblichen zeitlichen Begrenzungen für eine Rückrechnung auf sechs beziehungsweise 24 Monate gelten in diesem Fall nicht. Vor 2010 gezahlte Beiträge sind allerdings verjährt. Das gilt nach dem 31. Dezember 2014 auch für die zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Insolvenzgeldumlage des Jahres 2010. Betroffene Wohnungseigentumsgemeinschaften sollten daher jetzt handeln.

Können die bereits gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge nicht mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnet werden, weil die Wohnungseigentümergemeinschaften aktuell keine geringfügig Beschäftigten hat, können sie die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge formlos bei der Minijob-Zentrale beantragen. Auch in diesem Fall ist wegen der anstehenden Verjährung zügiges Handeln empfehlenswert.

 

Weitere Informationen zur Verrechnung auf den Seiten der Minijob-Zentrale.