22.03.2011 Am Zensus 2011 scheiden sich die Geister: Für die Befürworter liefert die Erhebung wichtige Grundlagen etwa für Gesetze oder politische Planungen. Die Kritiker halten die Datensammlung für eine ungerechtfertigte staatliche „Schnüffelei“, die wichtige Grundrechte verletzt und gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstößt. Das lehnte allerdings die im September 2010 eingereichte Verfassungsbeschwerde ab; der Zensus wird am 09. Mai 2011 starten.
Grundlage ist das „Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 („Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011“), das am 18. Juli 2009 in Kraft trat. Gezählt wird übrigens nicht nur in Deutschland. Die EG-Verordnung 763/2008 schreibt eine europaweite Volkszählung vor.
Anders als die Volkszählung von 1987 ist der Zensus 2011 als kombinierte Volks-, Wohnungs-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung konzipiert. Die meisten Daten werden nicht bei den Bürgern direkt erhoben, sondern aus verschiedenen Registern der Verwaltung zusammengeführt. Nur knapp 10 Prozent der Bevölkerung werden zusätzlich zu Schuldbildung, Beruf, Familienstand und Religion befragt. Außerdem müssen alle Immobilieneigentümer in Deutschland detaillierte Angaben zu ihren Grundstücken, Häusern oder Wohnungen machen. Nur die Angaben zur Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung sind freiwillig. Wer die anderen Auskünfte verweigert, riskiert ein Bußgeld, das nach § 23 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes bis zu 5.000 Euro betragen kann.
Mit den Fragebögen, die Anfang Mai mit der Post ins Haus kommen, werden erstmals bundesweit und umfassend Daten zum Immobilieneigentum erhoben. So gab es bislang beispielsweise keine statistisch gesicherten Daten über die Zahl der Eigentumswohnungen. Der Zensus kann dazu beitragen, diese und andere Informationslücken zu schließen. Abgefragt werden folgende Erhebungsmerkmale:
1. für Gebäude: Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Art des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Heizungsart, Zahl der Wohnungen,
2. für Wohnungen: Art der Nutzung, Eigentumsverhältnisse, Wohnung nicht meldepflichtiger Personen (soweit bekannt), Fläche der Wohnung, WC, Badewanne oder Dusche, Zahl der Räume.
Außerdem müssen auch persönliche Daten wie Namen, Zahl der Bewohner, Anschrift angegeben werden.
Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung sind neben den Eigentümern auch Verwalter und „sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen“ auskunftspflichtig.