Die Verpflichtung zur Einladung

Zur Eigentümerversammlung müssen die Verwalter*innen mindestens einmal jährlich einladen, es sei denn in Ihrer Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung ist etwas anderes festgelegt. Weigert die Verwalter*in sich, so kann auch der oder die Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder dessen bzw. deren Stellvertreter die Einladung aussprechen.

Sollte Ihre WEG keinen Verwaltungsbeirat haben, kann eine von der WEG ermächtigte Eigentümer*in dies tun. Allerdings muss sie bzw. er von Ihrer WEG zuvor per Beschluss hierzu ermächtigt worden sein. Die Verwalter*in kann auch gerichtlich zur Durchführung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden.

Außerdem muss eine Eigentümerversammlung dann stattfinden, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer*innen schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einzuladenden

Eingeladen werden müssen alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer*innen. Andere Personen dürfen an der Eigentümerversammlung in der Regel nicht teilnehmen, da es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt – es gilt das Gebot der Nicht-Öffentlichkeit. Sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch die Verwalter*in können daher der Teilnahme von Dritten widersprechen. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass auch ein Dritter bei der Versammlung anwesend ist, kann dieser nicht ausgeschlossen werden. Ein solches berechtigtes Interesse kann zum Beispiel dann bestehen, wenn in der Eigentümerversammlung schwierige rechtliche oder steuerliche Fragen zur Beratung anstehen. Dann kann die Anwesenheit eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin oder einer Steuerberaters oder einer Steuerberaterin in der Regel nicht verweigert werden.

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung müssen alle eingeladen werden, die als Eigentümer*innen im Grundbuch eingetragen sind. Ausnahmsweise gilt bei der Ersterrichtung der Wohnanlage und Erwerb vom Aufteiler (in der Regel ein Bauträger): Eingeladen werden muss, wer durch Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und bereits Besitz an der Wohnung hat.
 

Die Form der Einladung

Die Frist für die Einberufung der Eigentümerversammlung beträgt nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz seit 01.12.2020 mindestens drei Wochen. Die Einladung erfolgt per Brief, Fax oder E-Mail. In ihr muss neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung auch die Tagesordnung angegeben werden. Eine Einladung zu außergewöhnlichen Zeiten oder zu weit entfernten, schwer erreichbaren Orten ist nicht zulässig.

In der Tagesordnung müssen alle Themenpunkte aufgeführt werden, über die in der Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll. Die Tagesordnungspunkte müssen zumindest stichwortartig erkennen lassen, worum es im Einzelnen geht. Dies ermöglicht es Ihnen als Wohnungseigentümer*in, sich auf Diskussionen und Erörterungen vorzubereiten. Da eine Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht zulässig ist, kann so eine Überrumpelung oder eine Überraschung verhindert werden.

Unter den folgenden drei Voraussetzungen können Eigentümer*innen beantragen, dass die Verwalter*innen bestimmte Themen auf die Tagesordnung setzen:

1. Der Antrag muss rechtzeitig eingehen, das heißt vor Beginn der Ladungsfrist, die regelmäßig drei Wochen bis zum Versammlungstermin beträgt. WiE rät, mindestens fünf Wochen vorher mit der Verwalter*in Kontakt aufzunehmen, um ihr oder ihm genügend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Der Tagesordnungsantrag sollte schriftlich in Form eines Beschlussantrags eingereicht werden.

2. Das Anliegen muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Das heißt, es muss vernünftig, wirtschaftlich und im Interesse aller Eigentümer*innen sein. Das kann zum Beispiel die Reparatur einer Regenrinne sein.

3. Der geforderte Tagesordnungspunkt darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Eigentümer*in mehrere Tagesordnungspunkte beantragt, die so umfangreich sind, dass die Erörterung mehrere Stunden dauern würde.

 

Folgen von Fehlern bei der Einladung

Wird gegen die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einladungsformalien verstoßen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Diese sind lediglich vor Gericht anfechtbar und können auf Antrag einer Wohnungseigentümer*in vom Richter aufgehoben werden. Bitte beachten Sie: Die Anfechtung eines Beschlusses muss innerhalb eines Monats ab der Beschlussfassung erfolgen. Geschieht dies nicht, so ist auch ein rechtsfehlerhafter Beschluss für alle Wohnungseigentümer*innen verbindlich.

 

Teilnahme an Eigentümerversammlung wichtig

Eine Pflicht zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung besteht grundsätzlich nicht – WiE empfiehlt dies jedoch stark. Denn nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz ist die Eigentümerversammlung nun immer beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer*innen anwesend oder über Vollmachten vertreten sind.

 

Zuletzt aktualisiert am 04.03.2021