Alte Prüf- und neue Meldepflichten

 

Am 9.1.2018 sind Änderungen der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Die wichtigste Neuregelung mit Bezug auf die Legionellenprüfung: Künftig muss eine Untersuchungsstelle einen auffälligen Legionellenbefund direkt ans Gesundheitsamt melden – zuvor war das eine Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Darüber hinaus bleiben die Prüfpflichten bestehen, die die Trinkwasserverordnung seit dem 14. Dezember 2012 vorschreibt: Zentrale Warmwasseranlagen in Wohnhäusern müssen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, wenn

  • sie ein Speichervolumen von mehr als 400 Liter haben oder
  • das Volumen einer Rohrleitung von der Warmwasserbereitung bis zur Entnahmestelle (Dusche oder Wasserhahn) mindestens drei Liter beträgt; das wird bei normaler Rohrstärke bei einer Rohrlänge von etwa sieben bis 15 Metern erreicht.

Wird das Warmwasser dezentral, beispielsweise durch Durchlauferhitzer oder Gasthermen in den einzelnen Wohnungen, erzeugt, besteht keine Pflicht zur  Legionellenprüfung. Auch bei Kaltwasserleitungen sind derzeit noch keine Legionellenprüfungen vorgeschrieben.

Für Haus- und Wohnungseigentümer relevant ist zudem der Stammtext Trinkwasserverordnung und Legionellen (kein Gesetz, sondern lediglich eine Handlungsvorgabe für die zuständigen Gesundheitsämter):

  • In Ein- und Zweifamilienhäusern müssen keine regelmäßigen Legionellenuntersuchungen durchgeführt werden, weil die Anlagen in diesen Häusern keine Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung sind.
  • Sind in einer Wohnungseigentümergemeinschaft alle Wohnungen von den Eigentümern selbst bewohnt, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001 vor. Das heißt: Die Eigentümer können beschließen, keine Legionellenprüfung durchzuführen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.
  • Ist  auch nur eine Eigentumswohnung vermietet, liegt eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nummer 10 der Trinkwasserverordnung vor. Nach § 14 b der Trinkwasserverordnung ist die WEG dann zur regelmäßigen Legionellenprüfung verpflichtet. Zudem müssen nach § 21 der Trinkwasserverordnung Verbraucher über die Ergebnisse der Untersuchung informiert werden - schriftlich oder durch Aushang.

War der Befund unauffällig, sind alle drei Jahre weitere Untersuchungen vorgeschrieben. Ist aber ein Wert von 100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser überschritten, muss die Untersuchungsstelle dies dem Gesundheitsamt melden. Der Betreiber muss nach den Ursachen der Legionellenbelastung suchen – und sie beseitigen lassen.

(Stand: 06.02.2018)

 


 

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