Viele kleine Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) möchten die Verwaltung ihrer WEG in die eigenen Hände nehmen - sei es, weil sie keine geeignete professionelle Verwalter*in finden oder weil sie die Kosten scheuen, sei es, weil sie mit ihren bisherigen Verwalter*innen schlechte Erfahrungen gemacht haben oder einfach ihre Angelegenheiten selbst regeln wollen.

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 ist die Selbstverwaltung schwieriger, aber nicht unmöglich geworden. Denn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist seit dem 01.12.2020 nicht mehr Aufgabe der Wohnungseigentümer*innen, sondern der rechtsfähigen WEG (§ 9a Abs. 2 WEGesetz). Die WEG wird entweder durch den oder die Verwalter*in oder durch alle Eigentümer*innen gemeinschaftlich gesetzlich vertreten (§ 9b Abs. 1 WEGesetz). Es gilt damit weiterhin: Solange sich alle Eigentümer*innen einig sind, müssen sie keine Verwalter*in bestellen.

Was heißt Selbstverwaltung?

In Betracht kommen folgende Formen der Selbstverwaltung:

1. „Echte“ Selbstverwaltung: Alle Eigentümer*innen nehmen die Verwaltungsaufgaben gemeinschaftlich wahr. Die gemeinschaftliche gesetzliche Vertretung erfordert aber, dass zum Beispiel Verträge von allen Miteigentümer*innen gemeinschaftlich abgeschlossen werden müssen. Das kann mühsam und langwierig sein. Nach der Gesetzesreform ist es grundsätzlich nicht mehr zulässig, dass die Eigentümer*innen per Beschluss einen oder eine Miteigentümer*in bevollmächtigen. Zulässig ist es aber weiterhin, zum Beispiel im Rahmen einer Vereinbarung, eine Vertreterermächtigung von Miteigentümer*innen für bestimmte Aufgaben oder Aufgabenkreis erteilen. Am besten erstellen Sie hierfür einen Geschäftsverteilungsplan, der jedem oder jeder Eigentümer*in einen eigenen, klar definierten Aufgabenbereich zuweist und für dessen Wahrnehmung er oder sie von allen anderen Eigentümer*innen bevollmächtigt wird. Das dient der Transparenz, beugt Konflikten und Kompetenzgerangel vor. Im Rahmen dieser Kompetenzverteilung sind dann die betreffenden Eigentümer*innen bevollmächtigt, Verträge für die WEG abschließen und sonstige Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten vorzunehmen (Handwerkern, Dienstleistern, Kreditinstituten etc.).

2. Verwaltung durch interne Verwalter*in: Die Eigentümer*innen bestellen eine interne Verwalter*in aus ihren eigenen Reihen. Der Abschluss eines Vertrags mit ihr ist zu empfehlen. Der Vertrag schafft eine Verbindlichkeit, die durch mündliche Absprachen nicht zu gewährleisten ist, und dient so der rechtlichen Absicherung sowohl der übrigen Eigentümer*innen als auch der internen Verwalter*in. Achtung: Erhalten Sie als interne Verwalter*in ein Honorar, ist das Berufszulassungsgesetz für Wohnimmobilienverwalter für Sie relevant. Abhängig von der Zahl der Sondereigentumseinheiten haben Eigentümer*innen ab dem 01.12.2023 auch einen Anspruch auf eine zertifizierte Verwalter*in, den sie geltend machen können.  Ein Honorar haben Sie zudem grundsätzlich zu versteuern; befragen Sie Ihre Steuerberater*in dazu.

 

Welche WEG ist "selbstverwaltungstauglich?

Bedenken Sie: In der Praxis bedeutet Selbstverwaltung, dass die Verwaltung in den Händen einer oder mehreren Personen liegt, die diese Tätigkeit teilweise oder insgesamt nebenberuflich, ggf. ehrenamtlich und ohne entsprechende berufliche Ausbildung – also als Laie – ausüben. Bevor sich Ihre WEG zur Selbstverwaltung entscheidet, sollten Sie als Wohnungseigentümer*in abwägen und klären,

  • welche Vor- und Nachteile die Selbstverwaltung hat, siehe Checkliste I
    [ PDF ],
  • ob sich ihre WEG für die Selbstverwaltung eignet, siehe Checkliste II
    PDF ],
  • ob es Miteigentümer*innen gibt, die diese Tätigkeiten übernehmen können und
  • welche Kosten (auch die Selbstverwaltung kostet!) entstehen.

Erst nach dieser Klärung und weiteren Vorbereitungen sollte die WEG in einer Eigentümerversammlung oder per Umlaufbeschluss beschließen, ob und welche Form der Selbstverwaltung sie einführen will.

WEGs, die die Selbstverwaltung bereits praktizieren, haben einen hohen Beratungsbedarf, da sich während der laufenden Verwaltung regelmäßig neue, unterschiedlichste Fragen und Probleme ergeben, die Selbstverwalter ohne entsprechendes Fachwissen nicht oder nicht zufriedenstellend beantworten und lösen können. Das erschwert die Verwaltung und erhöht das Schadens- und damit Haftungsrisiko. Auch kennen Selbstverwalter häufig nicht ihre Pflichten und Haftungsrisiken. Gut, wenn Sie dann auf die Leistungen von Wohnen im Eigentum zurückgreifen können.

 

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Zuletzt aktualisiert am 26.02.2024