Bestellung der Verwalter*in

 

Die Einsetzung oder Bestellung der Verwalter*in erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Bei einer Abstimmung wird diese durch Stimmenmehrheit ermittelt. Dabei kann es sich um eine Wohnungseigentümer*in oder eine externe Dritte handeln. Auch eine GmbH oder eine Handelsgesellschaft (OHG, KG) kann als Verwalter bestellt werden. Dagegen können mehrere Personen, wie z.B. ein Ehepaar, nicht wirksam bestellt werden.

Bei Ungeeignetheit der bestellten Bewerber*in kann jede Wohnungseigentümer*in diese Bestellung innerhalb einer Frist von einem Monat bei Gericht angreifen. Ungeeignetheit kann heißen:  Die Verwalter*in ist wegen Diebstahls oder Unterschlagung vorbestraft.

Zeitlich kann die Verwalter*in maximal für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wobei eine Wiederwahl derselben Verwalter*in unbeschränkt oft möglich ist.

Gibt es keine Verwalter*in, so kann jede einzelne Wohnungseigentümer*in, aber auch eine Mieter*in, bei Gericht die Bestellung einer Verwalter*in beantragen, soweit hierfür ein dringendes Interesse besteht. Ein solches dringendes Bedürfnis ist insbesondere bei größeren Wohnungsanlagen immer gegeben. Das Gericht bestellt in solchen Fällen eine Notverwalter*in, die bis zur Wahl einer ordentlichen Verwalter*indurch die Eigentümerversammlung tätig wird.

Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz kann jede Wohnungseigentümer*in in WEGs mit mehr als acht Sondereigentumsrechten ab 01.12.2022 verlangen, dass ein von der IHK zertifizierter Dienstleister als Verwalter bestellt wird. Für kleine WEGs mit weniger als neun Sondereigentumsrechten gilt: Hier muss mindestens ein Drittel der Eigentümer*innen dies verlangen. Für bereits vor dem 01.12.2020 bestellte Verwalter*innen gilt eine Übergangsfrist bis 01.06.2024.

Zuletzt aktualisiert am 22.06.2021