Rechte und Pflichten der Verwaltung

 

Die Rechte und Pflichten der Verwalter*in ergeben sich zum einen aus dem Wohnungseigentumsgesetz, aber auch aus dem zu schließenden Verwaltervertrag. Hier sind neben der Frage der Vergütung des Verwalter*in auch weitere wichtige Regelungen zu treffen.

 

Eigentümerversammlung einberufen
Zu ihren Aufgaben gehört es, mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Hierzu hat die Verwalter*in alle Wohnungseigentümer*innen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. In der Regel leitet die Verwalter*in die Wohnungseigentümerversammlung und regelt so deren Ablauf.

 

Beschluss-Sammlung führen
Die Verwalter*in muss eine Beschluss-Sammlung führen, in der die Beschlüsse der Eigentümerversammlung mit ihrem Wortlaut, dem Ort und dem Datum der Beschlussfassung einzutragen sind, ebenso gerichtliche Entscheidungen über einzelne Beschlüsse mit ihrer Urteilsformel.

 

Beschlüsse der Wohnungseigentümer*innen umsetzen
Selbstverständlich gehört es zu den Pflichten der Verwalter*in, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer*innen durchzuführen und auch für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Sie muss bei Störungen und Unregelmäßigkeiten informiert werden.

 

Aufstellung des Wirtschaftsplans
Des weiteren ist die Verwalter*in für die Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich. Sie muss jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufstellen, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind. Für die Rechnungsstellung und Einziehung des Hausgeldes der einzelnen Wohnungseigentümer*innen ist ebenfalls die Verwalter*in zuständig. Sie zieht diese Beiträge ein und zahlt davon die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Kosten, z.B. für den gemeinsamen Strom-, Wasser- und Heizölverbrauch, Versicherungsprämien und den Hausmeisterlohn.

 

Erstellung der Jahresabrechnung
Die Verwalter*in ist verpflichtet, ihr anvertraute Gelder gesondert von ihrem privaten Vermögen anzulegen. Einmal im Jahr muss sie den Wohnungseigentümer*innen einen Überblick über die tatsächliche Finanzsituation der Gemeinschaft geben. Wohnungseigentümer*innen, die im Juli/August noch keine Jahresabrechnung zum Vorjahr erhalten haben, brauchen sich nicht länger untätig zu gedulden. Sie können die Abrechnung dann einfordern, notfalls auf dem Klageweg.

Beachten Sie: Die Jahresabrechnung ist auch die Grundlage für eine mögliche (von WiE nicht empfohlene!) Entlastung der Verwalter*in durch die Eigentümerversammlung. Die Entlastung wird durch einen Mehrheitsentschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt. Hierdurch verzichtet die Eigentümergemeinschaft auf bestehende Schadensersatzansprüche gegenüber der Verwalter*ub. Dieser Beschluss ist also keine bloße Formalie, sondern ein echter Rechtsverzicht der Eigentümergemeinschaft. Eine Pflicht zur Entlastung der Verwalter*in besteht nicht, ebenso wenig hat sie einen Anspruch hierauf.