Verletzen die Mitglieder des Verwaltungsbeirates schuldhaft ihre gesetzlichen Pflichten, so haben sie den der Eigentümergemeinschaft dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Pflichtverletzung kann ihre Ursache in schuldhaftem Handeln oder Unterlassen haben. Schuldhaft handelt der Verwaltungsbeirat dann, wenn er bei seiner Arbeit nicht die Sorgfalt aufbringt, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Haftungsfälle

Eine Haftung setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus, wodurch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Aufgaben und Verpflichtungen des Verwaltungsbeirates verletzt werden. Grund für eine Schadensersatzpflicht kann beispielsweise sein, dass der Verwaltungsbeirat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht an Weisungen der Eigentümerversammlung hält. Oder dass er bei der Prüfung der Jahresrechnung auf eine Kontrolle der Kontobelege verzichtet. Entstehen der Eigentümergemeinschaft hierdurch finanzielle Nachteile, so haben die Mitglieder des Verwaltungsbeirates diese auszugleichen.

Wie haften Beiräte

Der ehrenamtliche Einsatz für die Miteigentümer kann für einen Verwaltungsbeirat teuer werden: Macht er Fehler, muss er im schlimmsten Fall mit seinem gesamten Vermögen haften. Beiratsmitglieder gelten als Gesamtschuldner, das heißt, von jedem von ihnen kann der Ausgleich des gesamten entstandenen Schadens verlangt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind also einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Für ehrenamtlich tätige Verwaltungsbeiratsmitglieder wurde mit der WEGesetz-Reform die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt – das heißt, sie haften nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn dafür keine Vergütung von der WEG gezahlt wird. Der Erstattung von Aufwendungen (Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Kosten für Kopien und Porto etc.) ist keine Vergütung. Das ist auch durch eine Aufwandspauschale möglich. In Anlehnung an § 31a BGB wird eine Aufwandspauschale bis zu 840 Euro pro Jahr der ehrenamtlichen Tätigkeit (und damit der Haftungserleichterung) nicht entgegenstehen.

WiE-Tipp: Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei nicht ehrenamtlichen Beiratsmigliedern

Sind Beiratsmitglieder aber aufgrund des Umfangs ihrer Tätigkeit nicht nur ehrenamtlich tätig, kann die Haftung durch eine Vereinbarung in der Weise eingeschränkt werden, dass ein Verwaltungsbeirat nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen haftet. Leicht fahrlässiges Verhalten kann dann eine Schadensersatzpflicht nicht mehr auslösen. Allerdings bedarf eine solche generelle Regelung einer Vereinbarung, der alle Wohnungseigentümer zustimmen. Die Vereinbarung muss zudem ins Grundbuch eingetragen werden, wenn sie auch gegenüber Wohnungskäufern gelten soll, die neu in die WEG eintreten.

Am besten nehmen Sie eine solche Regelung von Anfang an in die Teilungserklärung auf. Dies ist aber auch noch später möglich. „Dazu muss Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft in der nächsten Eigentümerversammlung die Teilungserklärung neu fassen. Das muss einstimmig erfolgen“, informiert Petra Pillich, Notarin in Gronau-Epe. Im Anschluss muss das Protokoll der Eigentümerversammlung vom Notar beglaubigt werden. „Indem alle Wohnungseigentümer der Verwaltung eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung einräumen, kann die Verwaltung dann die Eintragungen im Grundbuch mit dem Notar zusammen vollziehen“, so Pillich. Die Kosten hierfür hängen vom Wert der Immobilie und von der Anzahl der zu erteilenden Vollmachten ab.

Soll hingegen die Haftung nur für bestimmte Beiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf eine konkret abgrenzbare Tätigkeit beschränkt werden, so kann dies auch durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

 

Zuletzt aktualisiert am 12.12.2023