Verwaltungsbeirat als Unterstützungs- und Überwachungsinstanz

Im Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) sind die Pflichten eines Verwaltungsbeirats im Rahmen der „Unterstützung des Verwalters“ nicht definiert. Fest steht: Der Verwaltungsbeirat ist kein „Aufsichtsrat“. Das höchste Organ innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ist immer die Wohnungseigentümerversammlung.

Ein Verwaltungsbeirat darf zwar nicht in die Befugnisse der Verwalter*in eingreifen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) räumt ihm aber Kontrollrechte und Unterstützungspflichten ein. Außerdem schreibt das neue WEGesetz die Überwachung der Verwalter*innen als neue ausdrückliche Aufgabe für den Verwaltungsbeirat vor (§ 29 WEGesetz), womit die Kontrollrechte gestärkt und zugleich zu einer Pflicht werden.

Zu den Rechten und Pflichten des Verwaltungsbeirats gehören:

Kontrollrechte

Der Verwaltungsbeirat prüft im Vorfeld der Eigentümerversammlung den von der Verwalter*in vorgelegten Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung. Dabei ist er berechtigt, Auskunft über die Tätigkeit der Verwalter*in zu verlangen und Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen. Nach Auffassung von WiE umfassen die Kontrollrechte nach der WEG-Reform auch ein darüber hinausgehendes jederzeitiges Auskunftsrecht gegenüber der Verwalter*in.

Informationspflicht

In der Eigentümerversammlung hat der Verwaltungsbeirat eine Stellungnahme zum Jahresabschluss und einen Abstimmungsvorschlag hinsichtlich der sich daraus ergebenden Genehmigung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse an die Wohnungseigentümer abzugeben. Darüber hinaus hat er die Eigentümer*innen über im Rahmen seiner Überwachungspflicht festgestellten Pflichtverletzungen zu informieren. Unterlässt er dies, so kann er sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig machen.

Unterstützungspflicht

Der Verwaltungsbeirat sollte die Verwalter*in bei der Ausführung ihrer Tätigkeit unterstützen. Dazu gehören neben der Überwachung der Einhaltung der Hausordnung auch Maßnahmen zur Erhaltung sowie Fragen der Finanzanlage des gemeinschaftlichen Geldes. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Beirat Aufgaben der Verwalter*in übernimmt, sondern er muss sich auf Unterstützung und Beratungen beschränken.

Überwachungspflicht

Der Verwaltungsbeirat bekam mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes die Aufgabe zugewiesen, die Verwalter*in zu überwachen (§ 29 WEGesetz). Wie das konkret aussehen soll, sagt das Gesetz aber nicht. Im Kern wird es vor allem um die nachträgliche Überprüfung der Verwaltertätigkeit handeln. Stellt der Beirat Pflichtverletzungen der Verwalter*in fest, ist es seine Pflicht, die Eigentümergemeinschaft zu informieren, damit diese darüber entscheiden kann, ob und welche Maßnahmen sie ergreifen will.

 

Zuletzt aktualisiert am 10.05.2021