Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Verwaltungsbeirat wählen, der nach der neuen Rechtslage aus beliebig vielen Mitgliedern bestehen darf (§ 29 Abs. 1 WEGesetz) – es müssen also nicht mehr drei Beiratsmitglieder sein. Sofern keine anderweitige, ausdrückliche Regelung getroffen wurde, erfolgt die Bestellung der Verwaltungsbeiratsmitglieder auf unbestimmte Zeit.

Die Eigentümerversammlung entscheidet

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wählt durch Mehrheitsbeschluss eine beliebige Anzahl von Wohnungseigentümer*innen als Verwaltungsbeirat. Eine Pflicht zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats besteht nicht. Eine einzelne Wohnungseigentümer*in kann von der Eigentümergemeinschaft auch nicht den Einsatz eines Verwaltungsbeirates verlangen oder gerichtlich erzwingen. Ohne Beirat wird aber die Gemeinschaft bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber der Verwalter*in eingeschränkt. Denn der Beiratsvorsitzende ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinschaft gegenüber der Verwalter*in. Fehlt ein Beirat, sollte die WEG zumindest die Bestellung einer Vertreter*in gegenüber der Verwalter*in beschließen (§ 9b Abs. 2 WEGesetz) sowie eine Eigentümer*in zur Einberufung von außerordentlichen Versammlungen ermächtigen (§ 24 Abs. 3 WEGesetz).

Vorsitz

Von den gewählten Wohnungseigentümer*innen wird eine zur Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und einer zu deren Stellvertreter*in bestimmt. Die Bestimmung kann entweder direkt von der Eigentümerversammlung vorgenommen werden, kann aber auch den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats selbst überlassen werden.

Wählbare Personen

Als Mitglieder des Verwaltungsbeirats wählbar sind alle Wohnungseigentümer*innen. Dagegen können Personen, die nicht oder noch nicht Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind, grundsätzlich nicht gewählt werden – es sei denn in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ist dies vereinbart (abweichend vom Gesetz).

Wird eine Nicht-Eigentümer*in dennoch zum Verwaltungsbeirat bestellt, so ist diese Bestellung trotzdem wirksam, wenn der zugrundeliegende Mehrheitsbeschluss nicht innerhalb eines Monats bei Gericht angefochten wird. Die Bestellung bleibt also ohne Anfechtung wirksam.

Die Bestellung der Verwalter*in in den Verwaltungsbeirat ist unter keinen Umständen möglich. Wegen des drohenden Interessenkonflikts wäre ein solcher Bestellungsbeschluss nichtig und demnach unwirksam.

Eignung

Besondere persönliche oder fachliche Anforderungen müssen nicht erfüllt werden. Die Anforderungen an das ehrenamtliche Engagement sind allerdings hoch. Am besten eignen sich kaufmännische, juristische und bautechnische Expert*innen für das Amt.

Anfechtbarkeit der Bestellung

Nur in extremen Ausnahmefällen kann die Bestellung aus Gründen, die in der Person einer Bewerber*in liegen, angefochten werden.

Amtszeit

Die Amtszeit des Verwaltungsbeirats ist gesetzlich nicht festgelegt, läuft also auf unbestimmte Zeit. Die Bestellung kann allerdings in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung, in einer Vereinbarung oder im Bestellungsbeschluss befristet werden. Wohnen im Eigentum empfiehlt eine Amtszeit von drei Jahren, zeitversetzt zur Dauer der Verwalterbestellung.

Nachwahlen

Scheidet eines der Verwaltungsbeiratsmitglieder aus seinem Amt, aus welchen Gründen auch immer, so ist die Eigentümergemeinschaft entweder zu einer Nachwahl verpflichtet oder zu einer Beschlussfassung darüber, dass keine Neubesetzung erfolgt, soweit nicht bereits im Vorfeld ein Nachrücker bestimmt wurde.

Abberufung des Verwaltungsbeirates

Ist eine Mindestbestellzeit nicht beschlossen worden, können die Mitglieder des Verwaltungsbeirates von der Eigentümergemeinschaft jederzeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich. Die abberufenen Verwaltungsbeiratsmitglieder haben auch nicht die Möglichkeit, den Abberufungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen. Anfechtbar wäre aber eine Abberufung vor Ablauf der Mindestbestellzeit, wenn dafür kein wichtiger Grund vorliegt.

 

Zuletzt aktualisiert am 27.04.2021