Fertighaus

Typenhäuser - mit oder ohne Grundstück


Den Grundstückskauf müssen Sie selbst organisieren oder der Generalübernehmer vermittelt Ihnen ein Grundstück mit der Auflage, mit ihm zu bauen.

Fertighausanbieter erstellen Typenhäuser, die sowohl schlüsselfertig als auch in verschiedenen Ausbaustufen erworben werden können. Sie wollen ein Typen- oder Fertighaus von einem Generalübernehmer erwerben? Diese bieten Häuser teils mit und teils ohne Keller oder Bodenplatte an. 

Das Hausangebot wird detailliert in einer Bau- und Leistungsbeschreibung vorgestellt, die Vertragsbestandteil wird. Dem Vertrag müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Bauvertragsrecht (§ 650a bis § 650h BGB) und zum Verbraucherbauvertrag (§ 650 i bis § 650h BGB) zugrunde gelegt werden. Zum Hausangebot gehören auch Flächenangaben. Diese sind wichtig, damit Sie die Haus-, Wohnungs- und Raumgrößen ermessen können, die Ihnen zukünftig zur (Wohn-)Nutzung zur Verfügung stehen werden. Außerdem sind die Quadratmeterangaben zum Preisvergleich erforderlich.

Der Bauvertrag für ein Fertighaus

Der Bauvertrag für ein Typen- oder Fertighauses haus (ohne Grundstückskauf) wird dem Käufer in der Regel vom Anbieter vorformuliert vorgelegt und muss  – anders als der Grundstückskaufvertrag – nicht von einem Notar beglaubigt werden.

Er besteht in der Regel aus verschiedenen Vertragsbestandteilen:

  1. der Kauf-, Bau- und Liefervereinbarung (Formularvertrag) mit den zuvor ausgehandelten Zusatzvereinbarungen gemäß Verbraucherbauvertrag § 650a bis § 650h,
  2. der Bau- und Leistungsbeschreibung,
  3. dem Protokoll mit den Sonderwünschen des Käufers,
  4. den technischen Merkblättern.

Für den Kellerbau muss ein separater Vertrag abgeschlossen werden, wenn dieser von einem anderen Anbieter errichtet wird. Dem Keller-Bauvertrag sind unbedingt genaue Anleitungen des Hausanbieters zugrunde zu legen, also Ausführungspläne, technische Merkblätter.

Mündliche Absprachen sollten immer schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.

Achten Sie unbedingt darauf, dass die Vertragsgestaltung für Sie übersichtlich bleibt. Verwendet der Anbieter Standardformulare mit diversen Anlagen (wie Merkblätter für die Herrichtung der Baustelle oder für den Kellerbau, die ebenfalls vertragliche Verpflichtungen enthalten können), so können sich durch die Vielzahl unterschiedlicher Anlagen Widersprüche in den Vertragsklauseln ergeben.

Unterschreiben Sie den Bauvertrag für das Haus erst, wenn Sie das Baugrundstück erworben haben.
Lassen Sie den Bauvertrag unbedingt von einem >> fachkundigen Rechtsanwalt - zum Beispiel von Wohnen im Eigentum e.V. -  prüfen, der Ihnen bei Bedarf auch Formulierungsvorschläge für die Verhandlungen mit dem Fertighaus-Anbieter unterbreitet. 

Unser Rat

Legen Sie vertraglich fest, dass Ihnen bei Baubeginn folgende Unterlagen ausgehändigt werden, sonst erhalten Sie diese Unterlagen häufig erst bei Fertigstellung oder manchmal gar nicht:

  • Bodengutachten,
  • Entwässerungsantrag (Überprüfen, ob versickert werden kann),
  • Bauantragspläne (auch Schnitte),
  • Statik,
  • Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG),
  • Energiebedarfsausweis nach GEG,
  • Ausführungspläne/Details,
  • Berechnung des umbauten Raumes und Wohnfläche nach II. BV,
  • Baugenehmigung.

Vereinbaren Sie auch, dass Sie im Zweifelsfall oder bei der Abnahme gegebenenfalls einen unabhängigen Bauberater, z.B. von Wohnen im Eigentum e.V. hinzuziehen. 

 

Übrigens: Wenn Sie Schäden rund um den Hausbau bezahlen müssen, die nicht über Versicherungen abgedeckt sind, wird es teuer. Schließen Sie deshalb schon vor dem ersten Spatenstich unbedingt die notwendigen Bauversicherungen ab! Weitere Informationen dazu finden Sie hier.