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Kündigung alter Bausparverträge – was tun?

 

Ihre langjährigen Kunden sind vielen Bausparkassen derzeit nicht „lieb und teuer“, sondern einfach zu teuer. Alte Bausparverträge, die längst zuteilungsreif sind, aber von den Kunden nicht in Anspruch genommen werden, werden deshalb gekündigt oder sollen in Verträge mit aktuellen Konditionen umgewandelt werden. Für die Kunden ist dies ein schlechtes Geschäft: Die Altverträge garantieren ihnen Guthabenzinsen von 3,5 Prozent und mehr, während der aktuelle Garantiezins bei knapp über ein Prozent liegt - Tendenz sinkend.

 

Betroffen sind viele Bausparer: Allein die LBS Nord hat nach eigenen Angaben im November 2014 rund 12.000 Kunden angeschrieben und ihnen einen Wechsel in Verträge mit aktuellen Tarifen angeboten; die LBS Bayern hat zum Mai 2015 26.000 Altverträge gekündigt, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Schon seit einigen Jahren drängen Bausparkassen – nicht nur die LBS – ihre Kunden aus alten Verträgen. Jetzt bekommen sie Rückendeckung von der Finanzaufsicht BaFin. Die befürchtet, dass Bausparkassen durch die hohen Zinsen in Schwierigkeiten kommen könnten.

 

„Sinn und Zweck des Bausparens ist, dass nach einer Sparphase die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens erfolgt. Dies kann nicht mehr erfolgen, wenn die gesamte Bausparsumme angespart wurde. Maßgebend für jeden Einzelfall sind jedoch die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ABB“, heißt es auf der BaFin-Website. Dass Bausparkassen einen bis zur Bausparsumme voll besparten oder gar übersparten Vertrag kündigen dürfen, haben u.a. auch die Oberlandesgerichte Celle und Stuttgart entschieden. Eine Entscheidung des BGH gibt es noch nicht; sie wird im nächsten Jahr erwartet.

 

Nach Auffassung der Bausparkassen dürfen aber nicht nur übersparte Verträge einseitig gekündigt werden, sondern auch solche, die lange zuteilungsreif sind und bei denen kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurde. Das sehen Verbraucherschützer anders. „Legen Sie Widerspruch gegen die Kündigung per Einschreiben ein“, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin von wohnen im eigentum. Außerdem sollten Bausparer überprüfen, ob ihr Vertrag Bestimmungen zur Kündigung enthält – und ob ein entsprechender Kündigungsgrund vorliegt. Mitglieder von wohnen im eigentum können die kostenlose telefonische Rechtsberatung nutzen.

 

Hat der Einspruch keinen Erfolg und kommt keine Einigung zustande, können sich die Kunden an die Schlichtungsstellen bzw. Ombudsleute wenden (für private Bausparkassen, für die Landesbausparkassen). Die Schlichtung ist für die Verbraucher kostenfrei; sie kann nur genutzt werden, wenn noch keine Klage eingereicht oder keine Strafanzeige erstattet wurde.

 

(Stand: 18.12.2014)