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Vom Planer bis zum Handwerker

 

Der Planer entwirft und plant das Haus, führt Kostenermittlungen durch, stellt den Antrag auf Baugenehmigung (dazu muss er die Bauvorlageberechtigung besitzen), nimmt die Ausschreibungen (sogenannte Leistungsverzeichnisse) für Handwerker und Bauunternehmer vor und überwacht die Bauausführung. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Architekt schuldet den Erfolg seiner Leistung, somit ein mängelfreies Werk. Neben den Bauunternehmen haftet er gesamtschuldnerisch. Je nach Verschuldensgrad kann die Architektenhaftung für Planungs- oder Bauüberwachungsfehler zwischen 5 und 30 Jahren liegen. Das Honorar wird nach der >> Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. 

Für die Verträge mit den ausführenden Unternehmen gilt das Werkvertragsrecht oder die >> Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/ Teil B), wenn vereinbart.