Mehr Pflichten für Hausbesitzer / Feuerstättenbescheid als Basis

 

Die Zeiten, in denen der Bezirksschornsteinfegermeister automatisch ins Haus kam, sind passé. Hausbesitzer und Wohnungseigentümergemeinschaften konnen den Schornsteinfeger frei wählen. Die Kehrseite: Sie müssen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) jetzt selbst dafür sorgen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten rechtzeitig  vorgenommen werden.
Wie oft gefegt, kontrolliert und gemessen werden muss, verrät der (gebührenpflichtige)  Feuerstättenbescheid, den Hausbesitzer nach einer Feuerstättenschau spätestens bis Ende 2012  von ihrem Bezirksschornsteinfegermeister erhalten haben. Ab 2013 übernimmt der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ diese Aufgabe. Er wird nur noch für sieben Jahre in dieses Amt berufen und hat die Feuerstättenschau alle dreieinhalb Jahre durchzuführen – außerdem immer dann, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wird oder wenn sich das Nutzerverhalten wesentlich ändert.

Bei der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstätten, überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit und eventuelle Veränderungen an der Anlage. Der Feuerstättenbescheid nennt

  • alle vorhandenen Feuerstätten und die dazugehörigen Abgasanlagen eines Hauses
  • die durchzuführenden Arbeiten
  • die Fristen und
  • die geltenden Rechtsgrundlagen, nämlich die seit Anfang 2010 bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1.BImSchV).

Was der Schornsteinfeger innerhalb der drei Jahre dann messen und kehren muss, hängt von Art und Alter der Heizung ab. So müssen nach der 1. BImSchV Wärmeverluste, Abgase und Kohlenmonoxidgehalt bei über zwölf Jahre alten Ölheizungen alle zwei Jahre gemessen werden, bei jüngeren Anlagen nur alle drei Jahre. Wird ein Haus in der Heizperiode täglich mit einem Kamin- oder Kachelofen geheizt, kommt der Schornsteinfeger gemäß KÜO dreimal jährlich zum Fegen und Überprüfen des Kamins, bei herkömmlichen Öl- und Gasheizungen dagegen nur einmal.

Hauseigentümer und WEGs können die Arbeiten auch an einen – zugelassenen – Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland oder aus der Schweiz vergeben. Der Schornsteinfeger muss auf einem Formblatt bestätigen, dass er die im Feuerstättenbescheid aufgelisteten Arbeiten durchgeführt hat und dass die Feuerstätte in einem korrekten Zustand ist. Der Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Bestätigungen rechtzeitig – spätestens 14 Tage nach Ablauf des im Feuerstättenbescheid gesetzten Termins – erhält. Geschieht das nicht, kann eine sogenannte „Ersatzvornahme“ angeordnet werden, das heißt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt die Arbeiten durch. Außerdem müssen Hausbesitzer nachweisen, dass alle im Feuerstättenbescheid aufgelisteten Arbeiten pünktlich ausgeführt werden, um bei einem Schaden versichert zu sein.
Die Wahlfreiheit soll zu mehr Wettbewerb zwischen den Schornsteinfegern führen; ob die Gebühren für die Hausbesitzer sinken, ist unklar. Zwar können die Gebühren ab 2013 verhandelt werden;  zusätzliche Kosten für Akquise oder weitere Anfahrten heben diesen Kostenvorteil möglicherweise wieder auf.  In keinem Fall sollten sich Eigentümer drängen lassen, schon jetzt Aufträge zu vergeben.

Freie Wahl des Schornsteinfegers

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) bringt für Hausbesitzer neue Wahlmöglichkeiten und neue Verpflichtungen: Ab 1. Januar 2013 dürfen sie den Schornsteinfeger frei wählen. Sie müssen aber künftig selbst dafür sorgen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten rechtzeitig  vorgenommen werden. Hier erfahren Sie mehr über die freie Wahl des Schornsteinfegers

 

Stand: 20.11.2012